Schlussbestimmung Nr. 1:
1. Die Kinderärzte, die am Tag der Veröffentlichung dieses Vertrages in die Verzeichnisse der Kinderärzte der Bezirke eingetragen sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die vorgesehenen Voraussetzungen, bestätigt.
Schlussbestimmung Nr. 2 :
Falls Streitigkeiten über die Interpretation des gegenständlichen Vertrages oder über Problembereiche betreffend die Anwendung von einigen Regelungen oder Instituten auftreten, treffen sich die unterzeichnenden Parteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen, um die Frage einvernehmlich zu lösen. Zu diesem Zweck übermittelt die interessierte Partei der anderen ein schriftliches Ersuchen mittels eingeschriebenen Briefs. Das Ersuchen muss eine kurze Beschreibung der Sachlage enthalten.
Schlussbestimmung Nr. 3:
Die Parteien verpflichten sich, in einem getrennten Vertrag die Modalitäten zur weiteren Informatisierung der Praxen der Kinderärzte und die Verwendungsmodalitäten einer Smart Card durch die Patienten festzulegen.
Schlussbestimmung Nr. 4:
Die Parteien vereinbaren, dass einvernehmlich festgelegt werden kann, dass für die Dauer dieses Vertrages bzw. jedenfalls bis zur Neuwahl der Ärztevertreter, die derzeit im Amt befindlichen Ärzte als Mitglieder des Beirates gemäß Artikel 9 bestätigt werden.
Schlussbestimmung Nr. 5:
Die Vertragspartner erkennen übereinstimmend die Notwendigkeit zur Sensibilisierung der Schulbehörden, die Bestätigung der Eignung nur in den vom Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1, Buchstaben a) und c) vorgesehenen Fällen zu verlangen und somit zu vermeiden, diese für alle Schüler, für die normalen Turnstunden oder für Spiel- und spontane Tätigkeiten, wie Schulausflüge und Schulfeste zu verlangen.
Schlussbestimmung Nr .6:
Die Vertragspartner vereinbaren, dass das allfällige und zeitweilige gelegentliche, durch technische Probleme bedingte Nichtfunktionieren der Mobiltelefone und der Geräte der Telefonanrufbeantworter keinen Grund zur Beanstandung gegenüber dem Kinderarzt darstellen, sondern ausschließlich einen Grund zur Meldung.
Schlussbestimmung Nr. 7:
Die Vertragspartner erachten es als zweckmäßig, dass die öffentliche Seite ein Informatikprogramm mit den Merkmalen laut Artikel 18, Absatz 2, dieses Vertrages den Kinderärzten auf Anfrage zur Verfügung stellt; dies um die Ausarbeitung von Zielvorhaben, die epidemiologischen Erhebungen sowie die Übermittlung von Daten zwischen Kinderärzten und Bezirken, einfacher und einheitlich zu gestalten. Dieses Programm soll auch in der Lage sein, das Arzneimittelhandbuch zu verwalten.
Schlussbestimmung Nr. 8:
Auf schriftliche Anfrage eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters an die zuständigen Bezirke, können die Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, bis zum 16. Lebensjahr beim Kinderarzt eingetragen bleiben, unter der Voraussetzung, dass dies nicht die Wahl eines Kinderarztes für die Neugeborenen verhindert.