(1) Der Bezirk befragt den Kinderarzt gemäß der vom Artikel 43, Absatz 2, vorgesehenen Vorzugsreihung, wobei die Art und das Anfangsdatum der Tätigkeit, der Dienstsitz oder die Dienstsitze, die Dienstzeit und die Dauer der Tätigkeit anzugeben sind; diese Mitteilung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung oder mittels bezirksinterner schriftlicher Mitteilung, deren Erhalt von Seiten des Interessierten mittels Unterschrift und Datum zu bestätigen ist.
(2) Der befragte Kinderarzt wird gleichzeitig aufgefordert, innerhalb von 6 Tagen vorstellig zu werden, um die Annahme zu bestätigen. Das Nichterscheinen innerhalb der vorgesehenen Frist wird als Verzicht ausgelegt.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Kinderarztes, die eigene Tätigkeit zeitweilig, bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen, zu leisten, teilt der Bezirk einem anderen zur Verfügung stehenden Kinderarzt die Tätigkeit zu.
(4) Die Leistungen und Tätigkeiten werden gemäß Organisationsmodalitäten, Bestimmungen und Entgelten, einschließlich der E.N.P.A.M.-Beiträge, die von Fall zu Fall vom Land und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vereinbart werden, durchgeführt. Die Entgelte werden in dem auf die Ausübung der Tätigkeit folgenden Monat ausgezahlt.