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c) Vertrag vom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
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1)
Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.

Art. 48 (Gruppenpädiatrie)

(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch mittels Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Bezirkes, zu erleichtern, können die in den Verzeichnissen eingetragenen Kinderärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert sind:

  1. die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch;
  2. das Abkommen zur Errichtung der Gruppenpädiatrie wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Bezirk und bei der Ärztekammer hinterlegt; die an der Gruppenpädiatrie teilnehmenden Kinderärzte sind verpflichtet, den in ihren Listen eingetragenen Bürgern die Formen und organisatorischen Modalitäten der Vereinigung durch ein in der Praxis auszuhängendes Informationsblatt mitzuteilen, auch um die Nutzung der angebotenen Dienste zu erleichtern;
  3. der Gruppe können neben den Ärzten, welche ausschließlich die Tätigkeit als Kinderarzt ausüben, auch Ärzte angehören, die andere Tätigkeiten ausüben, die mit dem Vertragsverhältnis eines Kinderarztes vereinbar sind;
  4. die Gruppenpädiatrie hat einen einzigen Sitz, welcher eine oder mehrere Arztpraxen umfassen kann, welche sich alle im selben Gebäude befinden müssen; davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit, dass die einzelnen Kinderärzte in anderen Praxen desselben Einzugsgebietes tätig sind, aber während zusätzlicher Stunden zu jenen, die für den Hauptsitz der Gruppenpädiatrie vorgesehen sind;
  5. der Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Kinderärzte an;
  6. jeder Arzt kann nur einer Gruppe angehören;
  7. jeder Teilnehmer der Gruppe übt seine Ambulatoriumstätigkeit auch gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe aus, auch mittels gegenseitigem Zugang zu den Informationsinstrumenten eines jeden Arztes, immer unter Beachtung der Grundprinzipien des Vertrauensverhältnisses und der freien Wahl durch den Betreuten;
  8. die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenpädiatrie muss vorsehen, dass jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Konsilien mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Patienten, usw.; widrigenfalls muss die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden;
  9. auf jeden Fall muss die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens fünf Stunden pro Tag gewährleistet werden, die ausgewogen auf den Vormittag und den Nachmittag aufzuteilen sind und zwar gemäß einem von den Ärzten in Bezug auf die Erfordernisse der betreuten Bevölkerung festgesetzten Stundenplan. An den Vorfeiertagen während der Woche muss beim Sitz der Empfang von Anträgen für Hausvisiten, auch mittels eines Telefonanrufbeantworters gewährleistet werden. Zweimal pro Woche garantiert die Gruppenpädiatrie, dass die nachmittägliche Schließung nicht vor 19.00 Uhr erfolgt. Unter Nachmittag versteht man den Zeitraum von 14.00 bis 20.00 Uhr;
  10. innerhalb der Gruppe dürfen ohne die Ermächtigung des Arztes, der Inhaber der Arztwahl ist, und ohne den entsprechenden Antrag des Betreuten kein Wechsel in der Arztwahl durchgeführt werden;
  11. innerhalb der Gruppe kann das Kriterium der internen Rotation für jede Art Vertretung angewandt werden, auch was die Teilnahme an Kongressen, Fortbildungskursen oder permanenter Fortbildung usw. angeht, und zwar zwecks Förderung einer konstanten Steigerung der Professionalität;
  12. die Aufteilung der Verwaltungsspesen der Arztpraxis wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart.

(2) Die Entgelte betreffend die Gruppenpädiatrie werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 39, Buchstabe i) geleistet.

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