(1) Nach vorherigem Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören des Beirates gemäß Artikel 9 legt das Assessorat für Gesundheitswesen die Erbringung von zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten fest, die auch auf eine bessere Integrierung zwischen den sanitären und sozialen Eingriffen ausgerichtet sind, und mit Modalitäten, die eine funktionelle Eingliederung des Kinderarztes in das Departement für Mutter und Kind, falls dasselbe besteht, gestatten, oder des eigenen Dienstes, für:
(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 definiert das Assessorat für Gesundheitswesen nach vorhergehendem Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Bezirken die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Aufteilung desselben an die Kinderärzte, die an diesen ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.
(3) Der Landesbeirat gemäß Artikel 9 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erlässt Bezugsrichtlinien für den darauf folgenden Zeitraum.
(4) Die didaktische und die Tätigkeit als Tutor der Kinderärzte mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin wird gemäß Anhang K) geregelt.