(1) Über die Gruppenpädiatrie hinaus ist die Vernetzte Pädiatrie vorgesehen, für welche dieselben Bedingungen wie für die Gruppenpädiatrie gelten, mit Ausnahme der in den Buchstaben d) und e) des Artikels 48 angeführten Bedingungen. Die vernetzte Pädiatrie ist gekennzeichnet durch:
(2) Die Entgelte betreffend die vernetzte Pädiatrie werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 39, Buchstabe i) geleistet.