(1) Der Bezirk kann - von sich aus oder auf Hinweis der Kinderärzte, die an der Gruppenpädiatrie teilnehmen - bei freiwilliger Teilnahme der Ärzte die versuchsweise Einführung innovativer und komplexer Organisationsformen (territoriale Equipes) mit hoher interdisziplinärer und berufsübergreifender Integration vorschlagen, welche die Entwicklung von betrieblichen Koordinations- und Integrationsmechanismen ermöglichen und die best möglichen Antworten auf die Gesundheitsbedürfnisse der Betreuten garantieren.
(2) Diese müssen ein organisatorisches Instrument der Basispädiatrie und der anderen Berufsbilder im Sprengel zur Erbringung von wesentlichen und angemessenen Betreuungsstandards und zur Realisierung von spezifischen Betreuungsprogrammen und -projekten auf Staats- Landes- und Betriebsebene darstellen.
(3) Daran können sowohl Ärzte für Allgemeinmedizin als auch Kinderärzte teilnehmen, welche die Integration mit den anderen Berufsbildern - die zur Betreuungskontinuität, zur fachärztlichen Betreuung, zur krankenpflegerischen und Rehabilitationsbetreuung im Ambulatorium und zu Hause, zur sozio-sanitären integrierten Betreuung gemäß den vom Bezirk erarbeiteten und mit diesem vereinbarten Programmen bestimmt sind - garantieren müssen.
(4) Sie sind operative Organisationseinheiten des Sprengels und als solche sind sie vorzugsweise in den Sprengelstrukturen des Bezirkes untergebracht, welcher - direkt oder indirekt mittels Vereinbarungen mit anderen Subjekten - die notwendigen Räumlichkeiten, Geräte und Personal zur Erreichung der Ziele und Programme des Versuches zur Verfügung stellt, gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Definition, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften, auf eine gesonderte Verhandlung zwischen den teilnehmenden Ärzten und dem Bezirk verwiesen wird.
(5) Den Kinderärzten, welche an den innovativen Organisationsformen teilnehmen, steht jene wirtschaftliche Behandlung zu, die für die Kinderärzte, welche ihre Tätigkeit in der Form der Gruppenpädiatrie erbringen, vorgesehen ist. Für eventuelle weitere wirtschaftliche Anreize wird auf die Verhandlung mit dem Sanitätsbetrieb verwiesen, welcher hierfür Geldmittel laut Artikel 39, Buchstabe h) verwenden kann.