(1) Im Sinne des Artikels 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2002, Nr. 18sowie im Sinne des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14werden die Initiativen im Bereich der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen von der Landesregierung durch die Genehmigung eines Dreijahresplanes festgelegt. Bei der Planung und Durchführung der Weiterbildung werden die Strategien und Ziele des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplanes, die Bildungsziele des Landes, die Strategien und Ziele des Sanitätsbetriebes und die individuellen Bildungsziele des Kinderarztes umgesetzt. Bei der diesbezüglich vom zuständigen Landesamt durchgeführten Bildungsbedarfserhebung für den Gesundheitsbereich ist die Zusammenarbeit mit den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen der Basispädiatrie vorgesehen.
(2) Die Weiterbildungstätigkeit erfolgt in der Regel am Samstagvormittag.
(3) Der Kinderarzt kann - bei Bildungseinrichtungen in Italien oder im Ausland - auf eigene Kosten, auch über E-Learning oder andere Formen des Lernens, wie das Lernen im Arbeitsumfeld, an Weiterbildungsinitiativen teilnehmen, die weder vom Sanitätsbetrieb noch vom Land angeboten werden.
(4) Das Weiterbildungssystem auf der Grundlage der Stundenanzahl wird zur Gänze mit dem CME-System des Staates und der Autonomen Provinz Bozen ersetzt.
(5) Die Kinderärzte müssen die Teilnahme an den Weiterbildungsinitiativen nach dem CME-System dokumentieren. Gegenüber dem Kinderarzt welcher im Dreijahreszeitraum nicht die Mindestanzahl der vorgeschriebenen CME-Credits erreicht, wird das Verfahren gemäß Artikel 10 eingeleitet.
(6) Gegenüber dem Kinderarzt, der für einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren die Pflichtlehrgänge nicht besucht hat, wird das Verfahren laut Artikel 10 für die eventuelle Anwendung von Sanktionen, die entsprechend der Dauer der Abwesenheit abzustufen sind, eingeleitet , falls der Arzt nicht präventiv die Nachholkurse, die von der Ärztekammer organisiert werden, besucht hat.
(7) Auf der Grundlage von Abkommen zwischen dem Land, der Ärztekammer, den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften und den Direktoren der Spezialisierungsschulen für Kinderheilkunde können Experimente für Tutor-Didaktik für spezialisierende Ärzte durchgeführt werden, welche Kinderärzte mit einbeziehen, die sich dazu bereit erklären. Diese Tätigkeit bewirkt weder eine Unvereinbarkeit noch eine Reduzierung der Höchstgrenze.