(1) Der Kinderarzt muss von den Aufträgen der kinderärztlichen Tätigkeit suspendiert werden:
- bei der Durchführung von Suspendierungsmaßnahmen gemäß Artikel 10;
- wegen Suspendierung vom Berufsverzeichnis. In diesem Bereich kommen die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 154, zur Anwendung;
- für die gesamte Dauer des Militärdienstes oder des Ersatzzivildienstes sowie für die Dauer von Diensten, welche im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, im Ausland geleistet werden;
- im Falle von Maßnahmen seitens der Gerichtsbehörde, welche die persönliche Freiheit einschränken, wie Hausarrest, Verwahrungshaft im Gefängnis oder vorbeugende Verwahrungshaft an einem Pflegeort, Aufenthaltsverbot im Einzugsgebiet, in dem die vertragsgebundene Tätigkeit ausgeübt wird oder im Territorium des Bezirkes, welche die korrekte Abwicklung der vertragsgebundenen Tätigkeit im Ambulatorium oder die Hausvisiten verhindern.
(2) Der Kinderarzt wird von der kinderärztlichen Tätigkeit suspendiert:
- bei Krankheit oder Unfall welche sich nicht bei der Ausübung der vertragsgebundenen Berufstätigkeiten ereignet haben, für einen Höchstzeitraum von drei Jahren innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes;
- bei Teilnahme an Initiativen institutioneller Natur mit humanitärem Charakter und der sozialen Solidarität, welche vorab vom Bezirk ermächtigt werden;
- aus Studiengründen betreffend die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht unter Artikel 6 dieses Vertrages fallen, welche aber gemäß den Bestimmungen laut Legislativdekret 502/92, in geltender Fassung, akkreditiert sind, die eine Dauer von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen - bis zu einer Höchstgrenze von 60 Tagen im Jahr - haben und Themenbereiche betreffen, welche für die Basispädiatrie von Bedeutung sind und vorab vom Bezirk ermächtigt werden.
(3) Im Falle der Schwangerschaft kann die im Sinne dieses Vertrages vertragsgebundene Kinderärztin für den gesamten, für abhängig Beschäftigte obligatorischen Mutterschaftszeitraum, oder für einen Teil davon, die Suspendierung der Vertragstätigkeit beantragen, bei gänzlichem oder teilweisem Ersatz der eigenen beruflichen Tätigkeit.
(4) Der Kinderarzt hat das Recht auf eine Teilsuspendierung der Vertragstätigkeit, mit part-time- Ersatz derselben, für Zeiträume auch von mehr als sechs Monaten, jedenfalls für höchstens 18 Monate, im Fünfjahreszeitraum, für:
- Stillurlaub oder Betreuung von Neugeborenen innerhalb der ersten 12 Monate;
- Adoption von Minderjährigen in den ersten 12 Monaten der Adoption;
- Betreuung von zusammenlebenden pflegebedürftigen Minderjährigen;
- Betreuung von zusammenlebenden Familienmitgliedern, auch vorübergehend, mit 100-prozentiger Behinderung, welche das Begleitgeld erhalten.
(5) In den von den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen bringt die Suspendierung keine Unterbrechung des Vertragsverhältnisses sowie keine Unterbrechung des Verhältnisses bezüglich des Dienstalters mit sich.
(6) In den vom Absatz 1, Buchstaben b), c) und d) vorgesehenen Fällen sorgt der Bezirk direkt für die Vertretung des Kinderarztes, wobei er den Vertreter direkt und allumfassend entlohnt. In den von den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen muss sich der Arzt gemäß den von Artikel 19 festgelegten Modalitäten vertreten lassen.