(1) Die Bezirke bemühen sich, über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Interessierten über den Inhalt dieses Vertrages zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der Visiten in der Arztpraxis, die in der Regel mittels Vormerksystem zu erfolgen haben, auf die Rechte und Pflichten des Kinderarztes und des Bürgers und auf die Erbringung der kostenlosen und der zu bezahlenden Leistungen.
(2) Im Wartesaal müssen das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die diesbezüglichen Tarife, sowie das Verzeichnis der wichtigsten Rechte und Pflichten des Patienten und des Arztes ausgehängt werden.