(1) Die Kinderärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichterfüllung von Aufgaben von Seiten Dritter ergebenden Nichteinhaltungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.
(2) Die Übertretungen bewirken je nach Schwere des Vergehens folgende Sanktionen:
- schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen, einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Verschreibungen und Vorschläge;
- Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Übertretungen und für Vergehen einer bestimmten Schwere;
- Reduzierung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10 Prozent und von nicht mehr als 20 Prozent für eine Höchstdauer von sechs Monaten bei Wiederholung der Vergehen gemäß Buchst. b);
- Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
- schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
- unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, Beschränkungen der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken;
- Wiederholung von Vergehen, die ein Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben;
- Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jenes gemäß Artikel 4, Absatz 2, oder für die Wiederholung von Vergehen, die zur Suspendierung des Vertragsverhältnisses geführt haben.
(3) Der Bezirk muss dem Arzt das Vergehen schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen ab erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei ihm eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung oder seiner Rechtfertigung zu geben ist.
(4) Der Direktor des Bezirkes archiviert den Fall oder zeigt den Arzt beim Landesschiedsgericht an, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirates gemäß Artikel 9 eingeholt hat.
(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:
Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachtes Mitglied, ein vom Direktor des interessierten Bezirkes namhaft gemachtes Mitglied.
(6) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Assessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen des Schriftführers werden von einem vom Land namhaft gemachten Funktionär wahrgenommen.
(7) Das Schiedsgericht überprüft die Fälle der wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrages vom Bezirk angezeigten Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung der Anzeige.
(8) Die Parteien haben das Recht, in die im Besitze des Schiedsgerichts befindlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Denkschriften über jene hinaus, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen.
(9) In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 30 Tage vor der Sitzung zu übermitteln ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes, ohne irgendwelche Schlussfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als Letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person beistehen lassen.
(10) Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder der Kommission, können ihm Fragen über die Tatbestände und Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen zu den Verteidigungsschriften verlangen. Über den mündlichen Verhandlungsverlauf wird eine Niederschrift verfasst, welches vom Schriftführer unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Nach Beendigung der mündlichen Verhandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Diziplinarmaßnahme.
(11) Das Schiedsgericht teilt dem Bezirk innerhalb von 20 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit, einschließlich des Freispruchs.
(12) Die Maßnahme ist vom Bezirk in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichts anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.
(13) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Verfallsfristen.
(14) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d) ernennt der Bezirk den Stellvertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Stellvertreter ausbezahlt, wobei 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, dieses Vertrages dem ersetzten Arzt auszuzahlen sind.
(15) Disziplinarstrafen dürfen zwei Jahre nach ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht weiter berücksichtigt werden. Die Übertretungen und die Vergehen, die vom gegenständlichen Vertrag vorgesehen sind, verjähren zwei Jahre nach Tatbegehung und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung seitens des Bezirkes.