(1) Die Vertragsparteien erklären, dass beim Abschluss des gegenständlichen Vertrages unter Einhaltung der Zuständigkeiten der autonomen Provinz Bozen im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, genehmigt mit D.P.R. 28.03.1975, Nr. 474, in geltender Fassung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, die in Artikel 1 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zur Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl definierten Leitlinien berücksichtigt werden.
(2) Die in die Verzeichnisse gemäß Artikel 15 dieses Vertrags eingetragenen Kinderärzte sind aktiver und qualifizierender Teil des Landesgesundheitsdienstes des für den Schutz der Kindheit im Entwicklungsalter von 0 bis 14 Jahren zuständigen Bereichs, und zwar hinsichtlich der Vorsorge, der Heilbehandlung, der Rehabilitation und der Erreichung eines psycho-physischen Reifezustands in einer globalen Sicht des Dienstes für den Bürger im Rahmen der gesamtstaatlichen und Landesgesundheitspläne.
(3) Dieser Landesvertrag regelt im Sinne des Artikels 7/bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, das autonome, andauernde und koordinierte Arbeitsverhältnis, welches zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, welcher in vier Gesundheitsbezirke unterteilt ist - in der Folge Bezirke genannt -, und den Kinderärzten freier Wahl, in der Folge Kinderärzte genannt, für die Gewährung der kinderärztlichen Fachbetreuung in direkter Form zugunsten der Kinder gemäß vorhergehendem Absatz, und zwar mittels:
- der kinderärztlichen Grundversorgung;
- der Betreuungskontinuität;
- programmierter Tätigkeiten für die territorialen Dienste. Dies alles hat im Rahmen von Bestimmungen zu erfolgen, die den Kinderarzt voll und ganz für den Schutz der Gesundheit der ihm mittels Arztwahl anvertrauten Betreuten einbeziehen.
(4) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.
(5) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.
(6) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, den gegenständlichen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Ersuchen.
(7) Ab dem 1. Juli 2008 und nach Ablauf des Vertrages, bis zu dessen Erneuerung, werden alle Komponenten der wirtschaftlichen Behandlung angepasst, und zwar mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie sie im Bereichskollektivvertrag für die Erhöhungen des Grundgehaltes für das Gesundheitspersonal des medizinisch-veterinär-medizinischen Bereiches im Landesgesundheitsdienst für den Funktionsbereich A vorgesehen sind.
(8) Der vorliegende Vertrag deckt sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.