(1) Im Bereich der kinderärztlichen Betreuung sind im Sinne des Gesetzes vom 12. Juni 1990, Nr. 146, Artikel 2, Absatz 2, die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unerlässliche Leistungen.
(2) Die oben genannten Leistungen werden im Falle eines Streiks der Kategorie der Kinderärzte, unter Beachtung des Gesetzes Nr. 146/90gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Bezirken, dem Assessorat für Gesundheitswesen und zur Kenntnis dem Regierungskommissariat mitzuteilen sind:
- jeder streikende Kinderarzt haftet in erster Person gegenüber seinen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unerlässlichen Leistungen gegen freiberufliches Honorar oder im Falle eines Teilstreiks, kostenlos gewährleistet;
- die streikenden Kinderärzte geben die Namen einiger von ihnen an, die abwechselnd die unerlässlichen Leistungen gegen freiberufliches Honorar im Falle eines Teilstreiks kostenlos gewährleisten.
(3) Das Streikrecht der Gewerkschaftsorganisationen der Kinderärzte wird mit einer Vorankündigung von wenigstens 10 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an. Die Ausrufung von Streiks aufgrund gewerkschaftlicher Arbeitskonflikte muss dem Bezirk mitgeteilt werden. Im Falle des Widerrufs eines bereits ausgerufenen Streiks müssen die Gewerkschaftsorganisationen dies dem Bezirk rechtzeitig mitteilen.
(4) Die Kinderärzte, die sich von der Arbeit in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 10 zu beurteilendes Vergehen.
(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:
- im Monat August;
- an den fünf Tagen vor und nach Europaratswahlen, gesamtstaatlichen Wahlen und Volksabstimmungen;
- an den fünf Tagen vor und nach den Landtagswahlen, Regionalratswahlen und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete;
- an den Tagen vom 23. Dezember bis zum 7. Jänner;
- vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.
(6) Im Falle außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die ausgerufenen Streiks als sofort ausgesetzt.
(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der diesen Vertrag unterzeichnenden Kinderärzte ausgerufen werden, ist der vertragsgebundene Kinderarzt verpflichtet, dem Bezirk schriftlich seine eventuelle Nichtteilnahme am Streik 24 Stunden vorher mitzuteilen.
(8) Die Unterlassung der Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.
(9) Im Falle eines Teilstreiks gemäß Absatz 2, Buchstabe a) werden den streikenden Kinderärzten 40 Prozent der Entgelte einbehalten.