(1) Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Bei genehmigtem und geltendem Parkplan und genehmigter und geltender Parkordnung, deren Vorgaben von den Gemeinden in den entsprechenden Planungsinstrumenten übernommen wurden, werden bauliche Eingriffe in den D-Zonen des Parkplans von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister genehmigt und die Genehmigung wird auf jeden Fall umgehend dem Landesamt für den Park mitgeteilt.“