(1) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-bis Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 ist in den Bekanntmachungen festzulegen, dass sich der Konzessionär verpflichtet, bei der Einstellung von Personal für den Betrieb der Anlage die Chancengleichheit zwischen den Generationen, die Gleichstellung der Geschlechter und die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten zu fördern, wobei die entsprechende Vorgehensweise im Angebot anzugeben ist.“
(2) In Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, werden nach den Wörtern „Die Projekte müssen“ die Wörter „die Einhaltung der Sicherheitsbedingungen der Bauten und Anlagen sowie“ eingefügt.
(3) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, erhält folgende Fassung:
„1. Die Konzessionäre zahlen dem Land jährlich eine Gebühr für die Nutzung der öffentlichen Gewässer. Die Gebühr für die Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung besteht aus einer festen Komponente, die an die durchschnittliche Nennleistung der Konzession gebunden ist, und einer variablen Komponente. Die feste Komponente beträgt 33,90 Euro je kW genehmigter oder anerkannter Nennleistung und wird von der Landesregierung alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen des vom ISTAT erhobenen Index der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten aktualisiert. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Bestimmung der variablen Komponente in Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip und unter Berücksichtigung der Umwelt- und Ressourcenkosten im Zusammenhang mit der Wassernutzung fest. Die jeweiligen Beträge werden auf zehn Cent auf- oder abgerundet. Die Gebühr fällt ab dem Tag der Konzessionsvergabe an und die Zahlung muss jedes Jahr bis 31. Mai erfolgen.“
(4) In Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, werden die Wörter „innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.
(5) In Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, werden nach den Wörtern „Generaldirektion für Staudämme und Wasserinfrastrukturen“ die Wörter „des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr“ eingefügt.
(6) Artikel 35 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, erhält folgende Fassung:
„6. Da es Zweck des Ausschreibungsverfahrens ist, jenen Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen, der bei der Umsetzung der Konzession den Schutz und die Förderung von Umwelt-, Landschafts-, Kultur-, Produktions- und sozialen Belangen am besten gewährleisten kann, ist die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren durch Nutzung der wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten Dritter nicht zulässig. Die Ausschreibung kann weitere begründete Fälle des Ausschlusses der Nutzung von Kapazitäten Dritter vorsehen.“
(7) In Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, werden die Wörter „zur Sicherheit“ durch die Wörter „zur Erhöhung der Sicherheit“ ersetzt.
(8) Artikel 52 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, wird aufgehoben.