(1) Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Bereich Schulordnung ist für die Vorhaben und Schulversuche laut den Absätzen 1 und 1-bis die Genehmigung des Ministeriums für Unterricht und Leistung erforderlich.“