(1) Die letzten zwei Sätze von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung: „Ein Kindergartenjahr ist verpflichtend und wirkt sich nicht auf die Schulpflicht sowie auf das Bildungsrecht und die Bildungspflicht aus, die von der staatlichen Regelung vorgesehen sind. Die Landesregierung definiert die entsprechenden Kriterien und Details, wobei vorgesehen wird, dass für das verpflichtende Jahr keine Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten eingehoben wird.“
(2) Artikel 20 Absatz 2-bis des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2-bis. Unbeschadet der Autonomie der Schulen erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer Notenskala von vier bis zehn.“