(1) Artikel 54 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Ausweisung der Änderungen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL).“
(2) Artikel 58 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(3) Artikel 89-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Außer in den Fällen laut Absatz 1 bilden zudem geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen, sofern keine städtebaulichen und baulichen Bestimmungen verletzt werden und die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für Immobilien, die denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und i) oder dem Schutz laut Artikel 12 oder Artikel 13 unterliegen, sofern sie besonderen Schutzmaßnahmen unterworfen sind, welche die Landesregierung bei der Genehmigung des Landschaftsplans laut Artikel 47 oder dessen Änderungen auferlegt.“