(1) Artikel 12 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1-bis Unbeschadet der Autonomie der Schulen erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer Notenskala von vier bis zehn.“