(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Juni 2023, Nr. 10, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„c) Es gibt keine andere wirksame Lösung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Vorbeugemaßnahmen.“
(2) In Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Juni 2023, Nr. 10, werden die Wörter „ist der Fang oder die Entnahme von Exemplaren der Art Canis lupus in jener Stückzahl zulässig, die als für die Rissereignisse verantwortlich erachtet werden“ durch die Wörter „beziehen sich die fachlichen Gutachten laut Artikel 4 und die daraus folgende Ermächtigung auf jene Exemplare, denen mit hinreichender wissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit die Risse zugeordnet werden können“ ersetzt.
(3) In Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Juni 2023, Nr. 10, werden die Wörter „10 Tagen“ durch die Wörter „15 Tagen“ ersetzt.
(4) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Juni 2023, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„b) die Angabe der genehmigten abweichenden Maßnahmen, mit ausdrücklicher Begründung, weshalb es keine andere wirksame Lösung gibt;“.
(5) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 13. Juni 2023, Nr. 10, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„j) bei Vorliegen nicht übereinstimmender Fachgutachten in den Fällen laut Artikel 4 die genaue Begründung, warum die fachlichen Einschätzungen eines der beiden Gutachten nicht berücksichtigt werden.“