(1) Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„b) Ökonomat, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Ersatzteile für Büromaschinen aller Art,
2) Dienstleistungen im Bereich Transport und Umzüge,
3) Reinigungsdienste, die von Dritten durchgeführt werden,
4) Druckerei, Druck- und Bindearbeiten,
5) Büroeinrichtung, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Abteilung Hochbau und technischer Dienst fällt,
6) Dienstkleidung für Bedienstete, für welche diese vorschriftsmäßig vorgesehen ist,
7) Postdienst,
8) Telefonzentrale,
9) Kassadienst,
10) Beschaffung und Wartung von Dienstfahrzeugen,
11) Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften und Magazine,“.