1. Die Rangordnung wird in deutsche, italienische und ladinische Rangordnungen unterteilt, gemäß der Unterrichts- und Erziehungssprache der Bildungseinrichtung, die in den allermeisten Fällen auch der Muttersprache der antragstellenden Personen entspricht.
2. Das Personal ladinischer Muttersprache muss bereits zum Zeitpunkt des Antrages für die Aufnahme im Besitz der vom Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehenen Sprachnachweise sein. Immer unter der Voraussetzung, dass es im Besitz dieser Sprachnachweise ist, kann das Personal ladinischer Muttersprache auch in die deutsche oder italienische Rangordnung eingetragen werden, je nachdem, ob das Abschlusszeugnis an einer Oberschule in deutscher oder italienischer Unterrichtssprache erworben wurde. Nach Abschluss einer Oberschule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in die Rangordnungen aller drei Sprachen möglich.
3. Bewerber /Bewerberinnen deren Muttersprache keiner der drei Landessprachen entspricht, die den Abschluss der höheren Sekundarschule in einer Sprache erworben haben, die nicht mit der Unterrichts- und Erziehungssprache der angestrebten Bildungseinrichtungen übereinstimmt, sind unter folgender Voraussetzung zum Dienst zugelassen: entsprechend ihrer Eintragung in der deutschen oder italienischen Rangordnung müssen sie in einer Sprachprüfung beweisen, die deutsche beziehungsweise italienische Sprache zu beherrschen. Der Zweisprachigkeitsnachweis ersetzt diese Prüfung nicht.