1. Befristetes und unbefristetes Integrationspersonal, welches zwischen einer Stellenbestätigung und der Stellenwahl entscheiden kann und sich für die Stellenwahl entscheidet, hat ein Rücktrittsrecht.
2. Die Frist für das Rücktrittsrecht beträgt zwei Arbeitstage ab Veröffentlichung der Versetzungsrangordnung des unbefristeten Personals.