1. Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welche im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt ist.
2. Werden die Weiterbildungsmaßnahmen von den Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher nationaler Ausbildungsvorschriften organisiert, fällt der vorgesehene Beitrag im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über De-minimis-Beihilfen unter „geringfügige Beihilfen“.