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Invia
Landesgesetzgebung
Fürsorge und Wohlfahrt
Familie, Frau und Jugend
Landesgesetz vom 9. Dezember 2021, Nr. 13
Art. 3 (Zuständigkeiten des Landes)
p) Landesgesetz vom 9. Dezember 2021, Nr. 13
1)
Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Unterstützung von Frauen und ihren Kindern
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Dezember 2021, Nr. 50.
Art. 3 (Zuständigkeiten des Landes)
(
1
)
Das Land unterstützt die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 und
fördert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten und allen beteiligten Institutionen, der Zivilgesellschaft und den interessierten Organisationen Sensibilisierungs- und Informationskampagnen sowie Maßnahmen zur Verbreitung einer Kultur, die auf gleicher Würde, Wertschätzung und Respekt zwischen den Geschlechtern beruht,
fördert das Zusammenwirken zwischen öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen durch gleichberechtigte Modalitäten der Zusammenarbeit und lokale Netzwerke zwischen Institutionen, öffentlichen Diensten und Vereinen und veranlasst zu diesem Zweck geeignete Formen der Steuerung,
unterstützt die Präsenz und die Tätigkeiten des in Artikel 4 genannten Frauenhausdienstes auf dem gesamten Landesgebiet, insbesondere im Hinblick auf Gespräch, Erstaufnahme, psychosoziale Unterstützung und individuelle Maßnahmen betreffend Begleitung, Schutz, eventuelle Aufnahme in eine Wohneinrichtung und Erlangung der Selbstständigkeit,
fördert die Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte des Frauenhausdienstes und anderer Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Frauen in Gewaltsituationen in Kontakt kommen,
bekämpft in der Kommunikation die Verwendung von Begriffen, Bildern, Andeutungen sowie verbaler und nonverbaler Sprache, die die Würde der Frau verletzen, unabhängig von dem verwendeten Medium und der Form sowie vom Ort der Veröffentlichung oder Verbreitung,
ermutigt den Kommunikations- und Medienbereich, sich unter Wahrung seiner Unabhängigkeit und der freien Meinungsäußerung an der Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien und der Festlegung von Leitlinien und Selbstregulierungsbestimmungen zu beteiligen, um Gewalt gegen Frauen vorzubeugen und die Achtung ihrer Würde zu stärken,
fördert die Zusammenarbeit mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb im Bereich Nothilfe und sozio-sanitäre Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen,
unterstützt die an Täter geschlechtsspezifischer Gewalt gerichteten Maßnahmen,
fördert den Bekanntheitsgrad im Landesgebiet der gemeinnützigen gebührenfreien Nummer zur Unterstützung von Opfern von Gewalt und Stalking,
veranlasst und unterstützt die Erfassung und das regelmäßige Monitoring des Phänomens der geschlechtsspezifischen Gewalt und der durchgeführten Maßnahmen, auch durch die Zusammenführung der verschiedenen Informationsquellen,
gewährleistet für die Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind, rechtlichen Beistand durch die Einrichtung des Solidaritätsfonds laut Artikel 12,
hat das Recht, sich als Zivilpartei in Strafverfahren wegen Feminizid, Misshandlung von Familienangehörigen und im selben Haushalt lebenden Personen, sexueller Gewalt, Stalking und sonstiger gewalttätiger Handlungen gegen Frauen einzulassen (mit Ausnahme von Strafverfahren wegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, für die sich die Gleichstellungsrätin des Landes einlässt), wobei ein etwaiger Schadenersatz für Projekte zur Prävention von Gewalt gegen Frauen verwendet wird,
fördert und unterstützt ein Netzwerk zum Schutz von Frauen mit Migrationshintergrund sowie Maßnahmen zu deren Begleitung, in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen, die auch Tätigkeiten für Migrantinnen und Migranten durchführen, um Mehrfachgefährdungen zu erkennen und so den Zugang zu den Fachdiensten zu erleichtern,
veranlasst und unterstützt die Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen, die darauf abzielen, alle Formen der Gewalt gegen und Misshandlung von Frauen mit Behinderungen, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankungen zu verhüten und zu bekämpfen und ihnen eine angemessene Unterstützung zu bieten. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen, die Tätigkeiten für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 des
Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7
, durchführen.
Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1165
- Ticketbefreiung für Gewaltopfer
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
A Betagtenfürsorge
B Familienberatungsdienst
C Kinderhorte - Tagesmütterdienst
D Familie, Frau und Jugend
a) LANDESGESETZ vom 29. April 1975, Nr. 20
b) Landesgesetz vom 19. Jänner 1976, Nr. 6
c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 29. April 1977, Nr. 18
d) LANDESGESETZ vom 16. Februar 1980, Nr. 4
e) LANDESGESETZ vom 1. August 1980, Nr. 28
f) Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13
g) LANDESGESETZ vom 21. Dezember 1987, Nr. 33 —
h) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. August 1989, Nr. 19 —
i) LANDESGESETZ vom 29. Jänner 2002, Nr. 2 —
j) LANDESGESETZ vom 3. Oktober 2003, Nr. 15
k) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. August 2004, Nr. 27
l) Landesgesetz vom 8. März 2010 , Nr. 5
m) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. März 2012, Nr. 6
n) Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8
o) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2021, Nr. 11
p) Landesgesetz vom 9. Dezember 2021, Nr. 13
Art. 1 (Grundsätze und Ziele)
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
Art. 3 (Zuständigkeiten des Landes)
Art. 4 (Frauenhausdienst)
Art. 5 (Ständiger Koordinierungstisch)
Art. 6 (Landesweites Netzwerk der
Frauenhausdienste
)
Art. 7 (Koordinierung auf Bezirksebene)
Art. 8 (Territoriales Anti-Gewalt-Netzwerk)
Art. 9 (Leitlinien)
Art. 10 (Aus- und Weiterbildung)
Art. 11 (Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken)
Art. 12 (Solidaritätsfonds für rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von
Gewalt und Misshandlung sind
)
Art. 13 (Einlassung als Zivilpartei)
Art. 14 (Miterlebte Gewalt)
Art. 15 (An Täter geschlechtsspezifischer Gewalt
gerichtete Maßnahmen
)
Art. 16 (Sensibilisierungs- und Präventionstätigkeiten)
Art. 17 (Datenschutz)
Art. 18 (Pflichten und Sanktionen)
Art. 19 (Finanzbestimmungen)
Art. 20 (Aufhebung)
Art. 21 (Inkrafttreten)
q) Landesgesetz vom 16. Januar 2023, Nr. 2
E Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
F Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
G Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
H Wirtschaftliche Grundfürsorge
I Entwicklungszusammenarbeit
J Sozialdienste
K Ergänzungsvorsorge
L Ehrenamtliche Tätigkeit
M Heimatferne
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis