(1) Bei der für Soziales zuständigen Landesabteilung ist der ständige Koordinierungstisch eingerichtet, um eine umfassende Zusammenführung aller Strategien und Maßnahmen für Frauen, die Opfer von Gewalt sind, zu veranlassen; es wird vom Landesamt koordiniert, das für Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt zuständig ist.
(2) Dem ständigen Koordinierungstisch gehören an:
- der Direktor/die Direktorin des Landesamtes laut Absatz 1 oder eine von ihm/ihr bevollmächtigte Person, der/die die Koordinierung übernimmt,
- drei Personen, die vom landesweiten Netzwerk der Frauenhausdienste laut Artikel 6 benannt werden,
- die Personen laut Artikel 7,
- eine Person, die vom Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen benannt wird, und eine Person, die vom Frauenbüro des Landes benannt wird,
- eine Person, die von der Kinder- und Jugendanwaltschaft benannt wird.
(3) Der ständige Koordinierungstisch hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung und Erarbeitung von Vorschlägen,
- Erfassung von Problemen und Bedürfnissen, die von den territorialen Netzwerken vorgebracht werden,
- Festlegung eines dreijährigen Landesplans der in diesem Gesetz genannten Aktionen und Maßnahmen mit entsprechender finanzieller Deckung, welcher der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist,
- Erarbeitung von Einvernehmensprotokollen und Tätigkeitsprotokollen für eine einwandfreie bereichsübergreifende Zusammenarbeit,
- Überwachung der Anwendung dieses Gesetzes.
(4) Zur Umsetzung der Aufgaben laut Absatz 3 werden unter Einbeziehung weiterer Fachleute thematische Arbeitsgruppen eingerichtet, deren Dauer an die Zielerreichung gebunden ist.
(5) Der ständige Koordinierungstisch wird mindestens zweimal pro Jahr vom Landesamt laut Absatz 1 einberufen.
(6) Die Landesregierung legt die Arbeitsweise des ständigen Koordinierungstisches und der thematischen Arbeitsgruppen fest.
(7) Den Mitgliedern des ständigen Koordinierungstisches und der thematischen Arbeitsgruppen steht weder eine Entschädigung noch eine Kostenvergütung zu.