(1) Das Land kann sich gemäß Artikel 1 und 3, nach entsprechender Beauftragung durch die Landesregierung und nach Prüfung des konkreten Sachverhalts durch die zuständigen Organisationseinheiten des Landes, als Zivilpartei in Strafverfahren einlassen, und zwar wegen der strafbaren Handlungen Feminizid, Misshandlung von Familienangehörigen und im selben Haushalt lebenden Personen, sexuelle Gewalt, Stalking und sonstiger gewalttätiger Handlungen gegen Frauen, die in Südtirol begangen wurden und der Landesverwaltung gemeldet werden.