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p) Landesgesetz vom 9. Dezember 2021, Nr. 131)
Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Unterstützung von Frauen und ihren Kindern

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Dezember 2021, Nr. 50.

Art. 1 (Grundsätze und Ziele)

(1) Die Autonome Provinz Bozen, nachfolgend als Land bezeichnet, erkennt in Übereinstimmung mit den Verfassungsgrundsätzen, den geltenden Gesetzen, den Resolutionen der Vereinten Nationen (UNO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) sowie den Entschließungen und Programmen der Europäischen Union an, dass alle Formen und Ausmaße von Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Menschenrechte, der persönlichen Würde und der individuellen Freiheit und Sicherheit, eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit und Gesundheit sowie eine Einschränkung des Rechts auf volle Staatsbürgerschaft darstellen.

(2) Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, damit Südtirol frei von Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder werden kann.

(3) Das Land verfolgt mit diesem Gesetz im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse und unter Beachtung der geltenden staatlichen und EU-Bestimmungen folgende Ziele:

  1. Es verurteilt, unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Artikels, die Anstiftung zur Gewalt und alle Formen von Gewalt gegen Frauen und mitbetroffene Minderjährige, die im häuslichen, außerfamiliären, sozialen und beruflichen Umfeld ausgeübt werden, einschließlich Menschenhandel und Ausbeutung, Zwangsehen, Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung sowie jede andere Art und Weise von Gewaltanwendung,
  2. es unterstützt gezielte Bildungs-, Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung einer Kultur der Achtung der grundlegenden Menschenrechte und der geschlechtsspezifischen Unterschiede, um der Anstiftung zur Gewalt und allen Formen von Gewaltausübung, einschließlich struktureller Gewalt, gegen Frauen und mitbetroffene Minderjährige vorzubeugen und entgegenzuwirken und sämtliche Formen der sekundären Viktimisierung zu verhindern,
  3. es gewährleistet Maßnahmen und Aktionen zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und mitbetroffenen Minderjährigen, die Gewalt erlitten oder miterlebt haben.

(4) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen für Frauen in Gewaltsituationen werden nach den Grundsätzen der Selbstbestimmung umgesetzt, wobei die von der Frau benötigte Zeit und die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an den vorgeschlagenen Programmen respektiert werden. Die Maßnahmen werden ohne jegliche Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Religion, politischer Orientierung, Gesundheitszustand, Behinderung, wirtschaftlicher Lage und anderer potenziell diskriminierender Bedingungen durchgeführt.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Einklang mit der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 – Istanbul-Konvention – gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Gewalt gegen Frauen“: Menschenrechtsverletzung und Form der Diskriminierung von Frauen, die alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsberaubung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben, auch über digitale Medien,
  2. „Geschlecht“: Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht,
  3. „geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“ oder „geschlechtsspezifische Gewalt“: jede Gewalt, die sich gegen eine Frau als solche richtet oder Frauen unverhältnismäßig stark betrifft,
  4. „häusliche Gewalt“: alle Handlungen physischer, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt in der Familie oder im Haushalt oder zwischen derzeitigen oder früheren Eheleuten oder Partnern/Partnerinnen, unabhängig davon, ob der Täter mit der Frau im selben Haushalt lebt oder gelebt hat,
  5. „Frauen“: auch Mädchen unter achtzehn Jahren,
  6. „Opfer“: natürliche Person, die Gegenstand des unter den Buchstaben a), c) und d) beschriebenen Verhaltens ist,
  7. „Stalking“: eine Reihe von sich wiederholenden Verhaltensweisen, Drohungen oder Belästigungen, die so geartet sind, dass sie beim davon betroffenen Opfer einen andauernden und schwerwiegenden Zustand der Beklemmung oder Angst hervorrufen oder eine begründete Furcht um die eigene Unversehrtheit oder die Unversehrtheit eines/einer nahen Angehörigen oder einer nahestehenden Person erzeugen oder das Opfer dazu zwingen, seine Lebensgewohnheiten zu ändern,
  8. „miterlebte Gewalt": jegliche Form der Misshandlung durch körperliche, verbale, psychische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt gegen Bezugspersonen oder andere nahestehende erwachsene oder minderjährige Personen, der Minderjährige beiwohnen,
  9. „strukturelle Gewalt“: Form von Gewalt, die auf indirekte Weise ausgeübt und durch das Gesellschaftssystem selbst erzeugt wird, wenn dieses große Ungleichheiten aufweist und die Frau in eine untergeordnete Position zwingt,
  10. „sekundäre Viktimisierung“ (zweite Opferwerdung): weiteres Leid und zusätzliche Herabwürdigung, die das Opfer durch unzureichende Aufmerksamkeit oder Rücksichtnahme oder durch Nachlässigkeit der verschiedenen eingeschalteten Behörden erfährt und die weitere negative psychologische und soziale Folgen für das Opfer haben.

(2) Unabhängig von den in Absatz 1 definierten Begriffen gilt dieses Gesetz auch für jene Formen von Gewalt, die künftig als solche definiert werden, und für jene, die von Frauen als solche wahrgenommen wird.

Art. 3 (Zuständigkeiten des Landes)   delibera sentenza

(1) Das Land unterstützt die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 und

  1. fördert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten und allen beteiligten Institutionen, der Zivilgesellschaft und den interessierten Organisationen Sensibilisierungs- und Informationskampagnen sowie Maßnahmen zur Verbreitung einer Kultur, die auf gleicher Würde, Wertschätzung und Respekt zwischen den Geschlechtern beruht,
  2. fördert das Zusammenwirken zwischen öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen durch gleichberechtigte Modalitäten der Zusammenarbeit und lokale Netzwerke zwischen Institutionen, öffentlichen Diensten und Vereinen und veranlasst zu diesem Zweck geeignete Formen der Steuerung,
  3. unterstützt die Präsenz und die Tätigkeiten des in Artikel 4 genannten Frauenhausdienstes auf dem gesamten Landesgebiet, insbesondere im Hinblick auf Gespräch, Erstaufnahme, psychosoziale Unterstützung und individuelle Maßnahmen betreffend Begleitung, Schutz, eventuelle Aufnahme in eine Wohneinrichtung und Erlangung der Selbstständigkeit,
  4. fördert die Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte des Frauenhausdienstes und anderer Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Frauen in Gewaltsituationen in Kontakt kommen,
  5. bekämpft in der Kommunikation die Verwendung von Begriffen, Bildern, Andeutungen sowie verbaler und nonverbaler Sprache, die die Würde der Frau verletzen, unabhängig von dem verwendeten Medium und der Form sowie vom Ort der Veröffentlichung oder Verbreitung,
  6. ermutigt den Kommunikations- und Medienbereich, sich unter Wahrung seiner Unabhängigkeit und der freien Meinungsäußerung an der Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien und der Festlegung von Leitlinien und Selbstregulierungsbestimmungen zu beteiligen, um Gewalt gegen Frauen vorzubeugen und die Achtung ihrer Würde zu stärken,
  7. fördert die Zusammenarbeit mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb im Bereich Nothilfe und sozio-sanitäre Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen,
  8. unterstützt die an Täter geschlechtsspezifischer Gewalt gerichteten Maßnahmen,
  9. fördert den Bekanntheitsgrad im Landesgebiet der gemeinnützigen gebührenfreien Nummer zur Unterstützung von Opfern von Gewalt und Stalking,
  10. veranlasst und unterstützt die Erfassung und das regelmäßige Monitoring des Phänomens der geschlechtsspezifischen Gewalt und der durchgeführten Maßnahmen, auch durch die Zusammenführung der verschiedenen Informationsquellen,
  11. gewährleistet für die Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind, rechtlichen Beistand durch die Einrichtung des Solidaritätsfonds laut Artikel 12,
  12. hat das Recht, sich als Zivilpartei in Strafverfahren wegen Feminizid, Misshandlung von Familienangehörigen und im selben Haushalt lebenden Personen, sexueller Gewalt, Stalking und sonstiger gewalttätiger Handlungen gegen Frauen einzulassen (mit Ausnahme von Strafverfahren wegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, für die sich die Gleichstellungsrätin des Landes einlässt), wobei ein etwaiger Schadenersatz für Projekte zur Prävention von Gewalt gegen Frauen verwendet wird,
  13. fördert und unterstützt ein Netzwerk zum Schutz von Frauen mit Migrationshintergrund sowie Maßnahmen zu deren Begleitung, in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen, die auch Tätigkeiten für Migrantinnen und Migranten durchführen, um Mehrfachgefährdungen zu erkennen und so den Zugang zu den Fachdiensten zu erleichtern,
  14. veranlasst und unterstützt die Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen, die darauf abzielen, alle Formen der Gewalt gegen und Misshandlung von Frauen mit Behinderungen, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankungen zu verhüten und zu bekämpfen und ihnen eine angemessene Unterstützung zu bieten. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen, die Tätigkeiten für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, durchführen.
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1165 - Ticketbefreiung für Gewaltopfer

Art. 4 (Frauenhausdienst)

(1) Der Frauenhausdienst ist ein Sozial- und Fürsorgedienst des Landes für Frauen, die in Südtirol durch jede beliebige Form von Gewalt bedroht sind oder diese bereits erlitten haben. In Notsituationen sind die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Wohneinrichtungen auch für Frauen und ihre minderjährigen Kinder von Gebieten außerhalb des Landes zugänglich, sofern eine Vereinbarung mit dem zuweisenden Dienst gegeben ist.

(2) Der Dienst sieht sowohl offene Strukturen als auch Wohneinrichtungen vor und zwar:

  1. Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen: Beratungsstelle mit öffentlicher Adresse, an die sich Frauen wenden können, die sich in einer Gewaltsituation befinden oder befunden haben; sie erhalten dort Informationen, Beratung, Hilfe und Unterstützung und können gegebenenfalls in den Wohneinrichtungen laut Buchstabe b) untergebracht werden. An die Beratungsstelle können sich auch andere Personen wenden, die Informationen und Beratung zum Thema benötigen.
  2. Wohneinrichtungen: geschützte Einrichtungen mit geheimer Adresse, die den Frauen und ihren minderjährigen Kindern Unterkunft, qualifizierte Unterstützung und Schutz bieten. Die Wohneinrichtungen werden als „Schutzunterkunft“ oder „geschützte Wohnungen“ geführt, wobei erstere rund um die Uhr zugänglich ist.
  3. Übergangswohnungen: Einrichtungen, die den Frauen und ihren Kindern im Rahmen eines sozialen Projektes zur Unterstützung der Selbstständigkeit eine autonome Wohnmöglichkeit nach der Unterbringung in den unter Buchstabe b) genannten geschützten Einrichtungen bieten, wie dies durch Beschluss der Landesregierung vorgesehen ist.

(3) Die Einrichtungen laut Absatz 2 müssen die geltenden Richtlinien für die Bewilligung und Akkreditierung erfüllen.

(4) In den Einrichtungen des Frauenhausdienstes sind Vertraulichkeit und Anonymität in einem solidarischen Umfeld garantiert, in dem die rein weibliche Begleitung der Frauen auf dem Grundsatz des parteilichen Eintretens für die Frau beruht. Wie international anerkannt, wird den Gewalttätern keinerlei Unterstützung angeboten und auch keine Mediation mit ihnen durchgeführt.

(5) Das Land veranlasst die Einrichtung einer oder mehrerer Bereitschaftsnummern der Frauenhausdienste, die rund um die Uhr erreichbar sind. Außerdem unterstützt es die Erstellung einer eigenen mobilen Anwendung (App).

Art. 5 (Ständiger Koordinierungstisch)   delibera sentenza

(1) Bei der für Soziales zuständigen Landesabteilung ist der ständige Koordinierungstisch eingerichtet, um eine umfassende Zusammenführung aller Strategien und Maßnahmen für Frauen, die Opfer von Gewalt sind, zu veranlassen; es wird vom Landesamt koordiniert, das für Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt zuständig ist.

(2) Dem ständigen Koordinierungstisch gehören an:

  1. der Direktor/die Direktorin des Landesamtes laut Absatz 1 oder eine von ihm/ihr bevollmächtigte Person, der/die die Koordinierung übernimmt,
  2. drei Personen, die vom landesweiten Netzwerk der Frauenhausdienste laut Artikel 6 benannt werden,
  3. die Personen laut Artikel 7,
  4. eine Person, die vom Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen benannt wird, und eine Person, die vom Frauenbüro des Landes benannt wird,
  5. eine Person, die von der Kinder- und Jugendanwaltschaft benannt wird.

(3) Der ständige Koordinierungstisch hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Beratung und Erarbeitung von Vorschlägen,
  2. Erfassung von Problemen und Bedürfnissen, die von den territorialen Netzwerken vorgebracht werden,
  3. Festlegung eines dreijährigen Landesplans der in diesem Gesetz genannten Aktionen und Maßnahmen mit entsprechender finanzieller Deckung, welcher der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist,
  4. Erarbeitung von Einvernehmensprotokollen und Tätigkeitsprotokollen für eine einwandfreie bereichsübergreifende Zusammenarbeit,
  5. Überwachung der Anwendung dieses Gesetzes.

(4) Zur Umsetzung der Aufgaben laut Absatz 3 werden unter Einbeziehung weiterer Fachleute thematische Arbeitsgruppen eingerichtet, deren Dauer an die Zielerreichung gebunden ist.

(5) Der ständige Koordinierungstisch wird mindestens zweimal pro Jahr vom Landesamt laut Absatz 1 einberufen.

(6) Die Landesregierung legt die Arbeitsweise des ständigen Koordinierungstisches und der thematischen Arbeitsgruppen fest.

(7) Den Mitgliedern des ständigen Koordinierungstisches und der thematischen Arbeitsgruppen steht weder eine Entschädigung noch eine Kostenvergütung zu.

massimeBeschluss vom 30. August 2022, Nr. 602 - Landesgesetz Nr. 13/2021 "Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Unterstützung von Frauen und ihren Kindern" Genehmigung der Arbeitsweise des ständigen Koordinierungstisches und der thematischen Arbeitsgruppen

Art. 6 (Landesweites Netzwerk der Frauenhausdienste)

(1) Die auf dem Landesgebiet bestehenden Frauenhausdienste arbeiten in einem Netzwerk und treffen sich regelmäßig.

(2) Das landesweite Netzwerk der Frauenhausdienste ist für die Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention der geschlechtsspezifischen Gewalt zuständig und ist ein Ort der Auseinandersetzung, des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Erfahrungen und der Ausarbeitung gemeinsamer Projekte.

(3) Das Netzwerk spielt eine proaktive und kritische Rolle, um der Kultur der Gewalt entgegenzuwirken und die Bedürfnisse von Frauen und ihren Kindern sichtbar zu machen.

(4) Das Netzwerk benennt die Ansprechpartnerinnen für den ständigen Koordinierungstisch laut Artikel 5.

(5) Die Arbeitsweise des Netzwerkes wird gemeinsam schriftlich geregelt, unter Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität der von den Frauenhausdiensten betreuten Frauen und deren Kinder.

Art. 7 (Koordinierung auf Bezirksebene)

(1) Jede Trägerkörperschaft der Sozialdienste bestimmt eine Bezugsperson, welche folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. koordiniert das territoriale Anti-Gewalt-Netzwerk laut Artikel 8,
  2. dient als Bezugspunkt für die Fachdienste, Organisationen, Körperschaften, Fachpersonen, sowie für Personen, die sich mit den Inhalten dieses Gesetzes befassen.

Art. 8 (Territoriales Anti-Gewalt-Netzwerk)

(1) Jede Trägerkörperschaft der Sozialdienste richtet ein territoriales Anti-Gewalt-Netzwerk ein und koordiniert es in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen seines Einzugsgebietes. Gibt es im Einzugsgebiet des Trägers keine Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen, muss er die Zusammenarbeit einer im Landesgebiet bestehenden Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen beantragen und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung stellen.

(2) Um die Zusammenarbeit zu optimieren und ein dauerhaftes Beziehungsnetz aufzubauen, ernennt jede Gemeinde eine Kontaktperson, die für geschlechtsspezifische Gewalt zuständig ist. Die Ernennung wird dem Landesamt laut Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt.

(3) Im territorialen Anti-Gewalt-Netzwerk sind die verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure vertreten, die auf Ortsebene tätig sind. Das Netzwerk kann auch auf Landesebene tätige Institutionen sowie Frauen, die von Gewalt betroffen waren, miteinbeziehen.

(4) Das Netzwerk verfolgt im eigenen Einzugsgebiet folgende Ziele und

  1. fördert das gegenseitige Kennenlernen und den Informationsaustausch über Verfahrensweisen zwischen den verschiedenen Netzwerkakteuren,
  2. entwickelt eine gemeinsame Sprache,
  3. schlägt Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt vor,
  4. sammelt Daten zum Phänomen der geschlechtsspezifischen Gewalt,
  5. organisiert Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt.

(5) Die Arbeitsweise des Netzwerkes wird gemeinsam schriftlich geregelt.

Art. 9 (Leitlinien)   delibera sentenza

(1) Das Land veranlasst die Erarbeitung, den Erlass und die Umsetzung von Leitlinien in folgenden Bereichen:

  1. Unterstützungsmaßnahmen für Frauen, die sich in einer Gewaltsituation befinden oder befunden haben,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen, die Gewalt miterlebt haben,
  3. an Täter geschlechtsspezifischer Gewalt gerichtete Maßnahmen,
  4. Zusammenarbeit zwischen Sozialdiensten und Frauenhausdiensten,
  5. Nothilfe und sozio-sanitäre Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen in den Notaufnahmen der Krankenhäuser.

(2) Das Land fördert die Unterzeichnung von Einvernehmensprotokollen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen, die auf unterschiedliche Weise den Weg in die Selbstständigkeit der Frauen und der mitbetroffenen Minderjährigen begleiten.

massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1165 - Ticketbefreiung für Gewaltopfer

Art. 10 (Aus- und Weiterbildung)

(1) Das Land fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung für die Fachkräfte der Frauenhausdienste und andere Berufsgruppen der territorialen Netzwerke laut Artikel 8, die mit gewaltbetroffenen Frauen, Minderjährigen, die Gewalt miterlebt haben, oder Gewalttätern in Kontakt kommen.

(2) Die Frauenhausdienste bestimmen und erarbeiten die Aus- und Weiterbildungsmodule für die Aktionsbereiche, die von den Maßnahmen für Frauen in Gewaltsituationen und Minderjährige, die Gewalt miterlebt haben, betroffen sind.

Art. 11 (Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken)

(1) Das Landesinstitut für Statistik (ASTAT) sammelt und beobachtet regelmäßig die Daten zur Gewalt gegen Frauen und zur Tätigkeit der Frauenhausdienste, der Beratungsstellen für Frauen in Gewaltsituationen und der Anti-Gewalt-Netzwerke sowie aller sonstigen in diesem Bereich Tätigen. Das ASTAT sorgt insbesondere für die Validierung, Verarbeitung, Analyse und Veröffentlichung der genannten Daten, um das Wissen über die Probleme im Zusammenhang mit der Gewalt gegen Frauen und mitbetroffene Minderjährige zu erweitern.

(2) In Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen können Studien und wissenschaftliche Untersuchungen über die Merkmale und die Entwicklung des Phänomens der geschlechtsspezifischen Gewalt in Südtirol durchgeführt werden.

Art. 12 (Solidaritätsfonds für rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind)   delibera sentenza

(1) Das Land richtet auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 1 und 3 einen Solidaritätsfonds für Frauen ein, die Opfer von Gewalt und Misshandlung geworden sind, nachfolgend als Fonds bezeichnet, um ihre Klagen vor Gericht und in der Phase vor Einleitung des Gerichtsverfahrens zu unterstützen, einschließlich der etwaigen Inanspruchnahme einer zivilrechtlichen Beratung oder von Parteisachverständigengutachten.

(2) Der Fonds wird zur Deckung der Kosten für rechtlichen Beistand in Straf- und Zivilsachen verwendet, falls die Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen erfolgt, die regulär in eigens dafür vorgesehenen Verzeichnissen eingetragen sind und die über Fachkompetenz und eine einschlägige Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Rechtsvertretung von weiblichen Opfern von Gewalt und Misshandlung verfügen.

(3) Das Land legt die Richtlinien für die Inanspruchnahme des Fonds und die Modalitäten für die Gewährung der Leistung laut diesem Artikel fest, die im Sinne von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, eine Leistung der finanziellen Sozialhilfe ist.

massimeBeschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1100 - Richtlinien für den Zugang zum Solidaritätsbeitrag für rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind, im Sinne des Landesgesetzes Nr. 13/2021

Art. 13 (Einlassung als Zivilpartei)

(1) Das Land kann sich gemäß Artikel 1 und 3, nach entsprechender Beauftragung durch die Landesregierung und nach Prüfung des konkreten Sachverhalts durch die zuständigen Organisationseinheiten des Landes, als Zivilpartei in Strafverfahren einlassen, und zwar wegen der strafbaren Handlungen Feminizid, Misshandlung von Familienangehörigen und im selben Haushalt lebenden Personen, sexuelle Gewalt, Stalking und sonstiger gewalttätiger Handlungen gegen Frauen, die in Südtirol begangen wurden und der Landesverwaltung gemeldet werden.

Art. 14 (Miterlebte Gewalt)

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) bieten die Frauenhausdienste den Minderjährigen, die mit ihren Müttern in die Wohneinrichtungen aufgenommen werden, eine Unterkunft, qualifizierte Unterstützung und Schutz. Diese Dienste setzen ein individuelles psycho-pädagogisches Begleitungsprojekt um, wie von den Leitlinien laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehen.

Art. 15 (An Täter geschlechtsspezifischer Gewalt gerichtete Maßnahmen)

(1) Das Land unterstützt Maßnahmen, die sich an Täter richten, die Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt begehen, insbesondere häuslicher Gewalt, um sie zu gewaltfreiem Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen zu ermutigen, neue Gewalt zu verhindern und gewalttätige Verhaltensmuster zu ändern.

(2) Die Maßnahmen werden nur unter der Bedingung durchgeführt, dass die Sicherheit, die Unterstützung und die Menschenrechte der Frauen und der mitbetroffenen Minderjährigen vorrangig gewährleistet sind. Die Maßnahmen werden mit den Frauenhausdiensten festgelegt und entsprechend umgesetzt, wobei die Anwendung von Techniken zur Mediation zwischen den Gewalttätern und den Opfern ausgeschlossen ist und voneinander getrennte Begleitmaßnahmen sichergestellt werden.

Art. 16 (Sensibilisierungs- und Präventionstätigkeiten)

(1) Das Land fördert regelmäßig und auf allen Ebenen Sensibilisierungskampagnen und -programme, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen sowie mit allen beteiligten Institutionen, der Zivilgesellschaft und den interessierten Organisationen, um das Bewusstsein und das Verständnis der breiten Öffentlichkeit für die verschiedenen Erscheinungsformen aller unter dieses Gesetz fallenden Ausprägungen von Gewalt und deren Folgen für mitbetroffene Minderjährige sowie für die Notwendigkeit ihrer Prävention zu erhöhen.

(2) Außerdem fördert und unterstützt das Land, unter Einbeziehung der Beratungsstellen für Frauen in Gewaltsituationen, die Umsetzung von Präventionsprojekten und -initiativen rund um das Thema geschlechtsspezifische Gewalt, und zwar im Schul- und Bildungssystem und in nicht-formalen Bildungsstätten, in Begegnungs-, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in den Medien.

(3) Das Land ergreift die notwendigen Maßnahmen, um Themen wie Gleichstellung von Frauen und Männern, Aufhebung von Rollenzuweisungen, gegenseitiger Respekt, gewaltfreie Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und das Recht auf persönliche Integrität in die Programme aller Kindergärten und Schulen aufzunehmen.

(4) Das Frauenbüro des Landes beruft mindestens zweimal jährlich ein Treffen mit den zuständigen Institutionen und Organisationen ein, um im Sinne der ressortübergreifenden Zusammenarbeit die Vernetzung der Maßnahmen dieses Artikels zu koordinieren und sicherzustellen. Der Koordinator/Die Koordinatorin des ständigen Koordinierungstisches laut Artikel 5 nimmt als Berichterstatter/Berichterstatterin an diesen Treffen teil.

(5) Das Land kann für die Gewährung einzelner Beiträge die Bedingung des Besuches von Bildungslehrgängen zu den Prinzipien dieses Gesetzes vorsehen.

Art. 17 (Datenschutz)

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter strikter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.

Art. 18 (Pflichten und Sanktionen)

(1) Wer vom Land eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, ist verpflichtet, im Rahmen der geförderten Tätigkeit oder des geförderten Projekts die in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze zu beachten. Werden diese Grundsätze verletzt, verliert der/die Begünstigte die gesamte für die Tätigkeit oder das Projekt erhaltene wirtschaftliche Vergünstigung. Bei wiederholter Verletzung wird die Person, die diese begangen hat, oder die von ihr vertretene Einrichtung für zwei Jahre von der Inanspruchnahme weiterer wirtschaftlicher Vergünstigungen ausgeschlossen.

Art. 19 (Finanzbestimmungen)

(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften können öffentlichen und privaten Körperschaften Beiträge für die Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen gewähren.

(2) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 625.000,00 Euro und ab dem Jahr 2023 auf jährlich 825.000,00 Euro. Die entsprechende Deckung für die Finanzjahre 2022 und 2023 erfolgt durch die Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben bereitgestellten Mittel. Die Deckung für die nachfolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 20 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 6. November 1989, Nr. 10, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 21 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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