(1) Wer vom Land eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, ist verpflichtet, im Rahmen der geförderten Tätigkeit oder des geförderten Projekts die in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze zu beachten. Werden diese Grundsätze verletzt, verliert der/die Begünstigte die gesamte für die Tätigkeit oder das Projekt erhaltene wirtschaftliche Vergünstigung. Bei wiederholter Verletzung wird die Person, die diese begangen hat, oder die von ihr vertretene Einrichtung für zwei Jahre von der Inanspruchnahme weiterer wirtschaftlicher Vergünstigungen ausgeschlossen.