(1) Das Land veranlasst die Erarbeitung, den Erlass und die Umsetzung von Leitlinien in folgenden Bereichen:
(2) Das Land fördert die Unterzeichnung von Einvernehmensprotokollen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und privaten sozialen Organisationen, die auf unterschiedliche Weise den Weg in die Selbstständigkeit der Frauen und der mitbetroffenen Minderjährigen begleiten.