(1) Das Land fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung für die Fachkräfte der Frauenhausdienste und andere Berufsgruppen der territorialen Netzwerke laut Artikel 8, die mit gewaltbetroffenen Frauen, Minderjährigen, die Gewalt miterlebt haben, oder Gewalttätern in Kontakt kommen.
(2) Die Frauenhausdienste bestimmen und erarbeiten die Aus- und Weiterbildungsmodule für die Aktionsbereiche, die von den Maßnahmen für Frauen in Gewaltsituationen und Minderjährige, die Gewalt miterlebt haben, betroffen sind.