1. Zur Förderung zugelassen sind auch in zeitweiligen Zweckgemeinschaften (ZZG) zusammengeschlossene Antragssteller, sofern die Mitglieder bei der Gründung der ZZG dem federführenden Mitglied einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht gemäß Artikel 1704 des Zivilgesetzbuches erteilt haben.
2. Die Mitglieder der ZZG müssen die Voraussetzungen laut dem Landesgesetz Nr. 18/1988 oder Nr. 5/1987, in der jeweils geltenden Fassung, haben und im Fall von Projektbeiträgen für Organisationen, die gemäß ihrer Satzung kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten durchführen, die Voraussetzungen laut dem Landesgesetz Nr. 9/2015 oder Nr. 13/1983, in der jeweils geltenden Fassung, und müssen die in den genannten Gesetzen vorgesehenen Ziele verfolgen. Sie dürfen nicht Dritte mit der Durchführung des Vorhabens beauftragen.
3. Bei der Erbringung der ihm zustehenden Leistung handelt jedes Mitglied in administrativer, zivilrechtlicher, steuerrechtlicher, wirtschaftlicher und führungstechnischer Hinsicht völlig unabhängig und haftet für die einwandfreie Ausführung der zugewiesenen Aufgaben. Dies vorausgeschickt, ist das federführende Mitglied, als einziger Empfänger der zugewiesenen Förderungen, gegenüber der Landesverwaltung und Dritten für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens verantwortlich und unterhält operativ die administrativen und finanziellen Beziehungen mit der Landesverwaltung. Das federführende Mitglied ist außerdem gegenüber der Landesverwaltung für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, die bei den Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 34 dieser Richtlinien festgestellt werden sollten, und zwar auch, wenn die ZZG in der Zwischenzeit aufgelöst wurde.
4. Den Mitgliedern der ZZG ist es verboten, anderen Mitgliedern Rechnungen auszustellen.
5. Die ZZG hat naturgemäß eine begrenzte Gültigkeit und löst sich automatisch ohne Formalitäten oder Auflagen auf,
a) wenn das Vorhaben vollständig durchgeführt wurde, mit der Auszahlung der Förderung nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Landesverwaltung,
b) wenn das Verhältnis aus einem von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Grund erlischt.