1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien finanzierten Vorhaben entsprechend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung des Landes im richtigen Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen zu unterstreichen.
2. Die verschiedenen geförderten Veröffentlichungen (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen – Abteilung Italienische Kultur.“ Zudem müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Amtes, allfällige weitere grafische Elemente aufscheinen.
3. Die Begünstigten übermitteln dem zuständigen Landesamt noch vor ihrer Verbreitung die Tätigkeitsprogramme und das Werbematerial.
4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.
5. Die operativen Sitze müssen über angemessene Hinweisschilder verfügen, die von der Straße aus gut sichtbar sind. An einem gut sichtbaren Ort muss eine Tafel mit der folgenden Aufschrift angebracht werden, wenn die Einrichtung mit Landesgeldern gefördert wurde: „Diese Einrichtung wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen – Abteilung Italienische Kultur.“
6. Um die Sprachförderung zu dokumentieren, muss der Begünstigte, der im Rahmen der genehmigten Vorhaben kleinere Publikationen erstellen und drucken möchte, auch in Form audiovisueller Aufzeichnungen, zudem folgende Vorschriften beachten:
a) das Copyright muss beim Begünstigten verbleiben oder kann, in speziellen und begründeten Fällen, mit einem Verlag geteilt werden, der an der Bearbeitung und eventuell an der Verteilung des Werkes mitwirkt,
b) das fertige Werk muss angemessen beworben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, auch indem das Land es auf institutionellem Wege an die öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken Südtirols verteilt.
7. Das Land kann alle für die Bürgerschaft nützlichen Informationen im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen zur Sprachförderung auch online veröffentlichen, Programmberichte und Sozialbilanz inbegriffen.