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Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73
Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die Förderung von Sprachkenntnissen und Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Weiterbildung

Das Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, regelt die kulturellen Tätigkeiten. Im Besonderen regelt Artikel 2 Absatz 2 die Formen wirtschaftlicher Vergünstigungen und führt unter Buchstabe c) die „Zuweisung“ als Vereinfachung für Organisationen ein, die über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen.

Das Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, regelt die Weiterbildung.

Das Landesgesetz vom 13. März 1987, Nr. 5, regelt die Förderung der Sprachkenntnisse.

Das Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, enthält „Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit“.

Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 5/1987 und Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 18/1988 sehen unter den möglichen Formen wirtschaftlicher Vergünstigungen die Zuweisungen laut genanntem Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2015 vor.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1008 vom 20. September 2016 wurden die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für Tätigkeiten und Investitionen im Bereich Kultur und für Tätigkeiten mit Bildungscharakter für die italienische Sprachgruppe genehmigt.

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1415 vom 19. Dezember 2017, in geltender Fassung, regelt die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung der italienischen Sprachgruppe.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1086 vom 23. Oktober 2018 wurden die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung von Deutsch als Zweitsprache sowie von Fremdsprachen genehmigt.

Das Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9, in geltender Fassung, betrifft „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“. Im Besonderen wurden mit den Artikeln 31 und 32 des genannten Gesetzes Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 5/1987 bzw. Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 18/1988 abgeändert, wobei der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Organisationen erweitert wurde, die nach ihrer Satzung „kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten“ durchführen.

Die derzeitige Wirtschaftslage beeinträchtigt kulturelle Tätigkeiten erheblich und macht es umso notwendiger, stabile Finanzierungen für Anbieter bereitzustellen, die sich durch gute interne Kontrollen und eine über die Jahre nachgewiesene Zuverlässigkeit auszeichnen.

In Anlehnung an die Bestimmungen für den Jugendbereich ist es angebracht, den Zugang zu wirtschaftlichen Vergünstigungen in Form von Zuweisungen zu erleichtern, ohne den Zugang zu außerordentlichen Beiträgen oder zu Projektbeiträgen einzuschränken, die manchmal zur Bewältigung von Notfällen oder objektiven Schwierigkeiten oder zur Unterstützung von Projekten von besonderem Wert für die lokale kulturelle Entwicklung erforderlich sind.

Aus den oben dargelegten Gründen ist es angebracht, Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinien laut Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1008/2016, Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinien laut Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1415/2017 und Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinien laut Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1086/2018 zu ändern.

Es ist zudem erforderlich, die Richtlinien laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1086/2018 an die genannten Gesetzesänderungen anzupassen und weitere Anpassungen vorzunehmen, die die jüngsten verwaltungstechnischen Anforderungen berücksichtigen. Der Klarheit wegen ist es angebracht, neue Richtlinien zu genehmigen und den Beschluss Nr. 1086/2018 zu widerrufen.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 32 vom 17. Januar 2017 wurden die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe im Sinne des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, und des Landesgesetzes Nr. 9/2015, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt. Insbesondere legt Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinien die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf projektbezogene Beiträge auf

den 31. März und 30. September eines jeden Jahres fest.

Angesichts der positiven Erfahrungen im Jahr 2020, als mit Beschluss der Landesregierung Nr. 348 vom 19. Mai 2020 die Frist vom 30. September versuchsweise auf den 31. Juli vorverlegt wurde, und um die Planung der Projekte zu verbessern, wird es als angebracht erachtet, die Frist für die Einreichung der genannten Anträge endgültig auf diesen Termin festzulegen.

Schließlich wird es anlässlich der beschriebenen Änderungen als notwendig erachtet, einen falschen Rechtsverweis in Artikel 45 der deutschen Fassung der Richtlinien laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1008/2016 zu korrigieren.

Die Deckung der durch die beiliegenden Richtlinien entstehenden Lasten, welche auf 1.600.000,00 Euro im Haushaltsjahr 2021 geschätzt werden, ist durch die auf den Kapiteln 05021.4860, 05021.4920 und 05021.0260 des Verwaltungshaushalts 2021 zugewiesenen Mittel gewährleistet.

Die Anwaltschaft des Landes hat den Beschlussentwurf in rechtlicher, sprachlicher und legistischer Hinsicht geprüft und die buchhalterische und unionsrechtliche Prüfung veranlasst (siehe Schreiben Prot. Nr. 45642 vom 15.1.2021).

Dies vorausgeschickt

beschließt

DIE LANDESREGIERUNG

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Die Richtlinien laut Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.

2. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1086 vom 23. Oktober 2018 ist widerrufen.

3. Folgende Änderungen der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1008 vom 20. September 2016 sind genehmigt:

3.1 Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die Begünstigten einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.“.

3.2 Der deutsche Wortlaut von Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zur Förderung zugelassen sind auch in zeitweiligen Zweckgemeinschaften (ZZG) zusammengeschlossene Antragsstellende, sofern die Mitglieder bei der Gründung der ZZG dem federführenden Mitglied einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht gemäß Artikel 1704 des Zivilgesetzbuches erteilt haben.“.

4. Folgende Änderung der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1415 vom 19. Dezember 2017, in geltender Fassung, ist genehmigt:

4.1. Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die Begünstigten einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.“.

5. Folgende Änderung der Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 32 vom 17. Januar 2017 ist genehmigt:

5.1. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Anträge auf projektbezogene Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. März oder 31. Juli eines jeden Jahres einzureichen.“.

6. Die Richtlinien laut Punkt 1 und die Änderungen laut den Punkten 3, 4 und 5 gelten für Anträge, die sich auf das Jahr 2021 und die darauffolgenden Jahre beziehen.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, veröffentlicht und gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung.

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Kenntnisse von Deutsch als Zweitsprache und von Fremdsprachen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Modalitäten der Gewährung und Auszahlung seitens der Landesabteilung Italienische Kultur von wirtschaftlichen Vergünstigungen, in der Folge als Förderungen bezeichnet, zur Förderung der Kenntnisse von Deutsch als Zweitsprache und von Fremdsprachen im Sinne der Landesgesetze vom 11. Mai 1988, Nr. 18, und vom 13. März 1987, Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Diese Richtlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgesehenen Förderungen für lokale Kultur- und Bildungsvorhaben gewährt werden, deren Zielgruppe auf die lokale Ebene begrenzt ist, oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bzw. reine Nebentätigkeiten.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen haben Körperschaften, Stiftungen, Vereine, einschließlich zeitweiliger Zweckgemeinschaften (ZZG) laut Artikel 36, Genossenschaften und Komitees, einschließlich zeitweiliger Zweckkomitees, nachfolgend allgemein als Organisationen bezeichnet, die

a) nicht gewinnorientiert sind,

b) in Südtirol tätig sind,

c) gemäß ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse der Zweitsprache oder von Fremdsprachen durchführen. Projektbeiträge und damit zusammenhängende ergänzende Beiträge können auch Organisationen gewährt werden, die satzungsgemäß kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten durchführen.

2. Die Organisationen laut Absatz 1 müssen nachweisen, dass sie seit mindestens einem Jahr eine kontinuierliche Tätigkeit im jeweiligen Bereich in Südtirol ausüben, damit vorab eine genaue Bewertung ihrer effektiven bildungspolitischen Bedeutung und ihrer Fähigkeit zur Planung der vorgesehenen Vorhaben vorgenommen und zudem überprüft werden kann, ob es eine Ausweitung des landesweiten Bildungsangebotes braucht.

3. Die Vorhaben, für welche um eine Förderung angesucht wird, müssen sich an die Allgemeinheit und dürfen sich nicht nur an die eigenen Mitglieder wenden. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend in Hinsicht auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung sein.

4. Der Gründungsakt und die Satzung der geförderten Rechtssubjekte müssen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.

5. Um die genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich der Sitz in Südtirol oder findet der Großteil der Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder haben.

Art. 3
Organisation und Transparenz

1. Die Förderungen werden nur antragstellenden Organisationen gewährt, die korrekt, effizient, effektiv, sparsam, öffentlichkeitswirksam und mit buchhalterischer Transparenz wirtschaften und die über eine ihrem erklärten Zweck und dem Angebotsniveau entsprechende Leitungsstruktur verfügen.

2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem junge Fachkräfte stärker berücksichtigen und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.

3. Alle die Tätigkeit betreffenden Daten und Dokumente, wie beispielsweise die Anwesenheitslisten und die Namen der Veranstaltungsteilnehmenden und des Lehr- und Verwaltungspersonals, müssen dem zuständigen Amt jederzeit zugänglich sein.

4. Für Begünstige von Zuweisungen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) muss die Geschäftsgebarung den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen entsprechen, besonders den Publizitäts-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten betreffend Daten und Dokumente zu

a) Organisation (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der Zusammensetzung der Organe, deren Vergütungen und der Curricula der Führungsgremien,

b) Verwaltungstätigkeit und erbrachte Dienstleistungen (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der erteilten Aufträge und der abgeschlossenen Verträge, der Bilanz und der Planungsberichte, der Abschlussberichte sowie der Sozialbilanz).

5. Die genannten Daten müssen für das zuständige Landesamt in jedem Fall immer zugänglich sein.

Art. 4
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

1. Unbeschadet der in Artikel 3 angeführten Bedingungen müssen zur Gewährung einer Förderung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die durch die bisherige Tätigkeit belegte finanzielle Stabilität der Organisation und ein hoher Verlässlichkeitsgrad bei der Planung,

b) die Tätigkeit zur Förderung der Sprachkenntnisse folgt den Maßstäben der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der verfügbaren Finanzmittel; die vorgeschlagenen Inhalte stoßen auf positives Echo.

Art. 5
Ethik-Kodex

1. Der Ethik-Kodex enthält ethische Verhaltensregeln, die rechtlich nicht bindend sind und die Begünstigten auf einige soziale Zielsetzungen und gemeinsame Werte hinweisen. Für die Begünstigten der Förderungen gelten, soweit ihren Bereich betreffend, folgende ethische Empfehlungen:

a) die Ausgaben für Repräsentationszwecke und Außendienste sind soweit möglich einzudämmen und jene für Werbung sind in einem vernünftigen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeiten und zum effektiven Bedarf an Kursteilnehmenden zu tätigen,

b) Konflikte zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl sind zu vermeiden,

c) außer bei zeitweiligem Bedarf ist die Anstellung oder die entgeltliche Beauftragung von Personen zu vermeiden, die mit Führungskräften oder Mitgliedern von Führungsgremien bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen verheiratet sind oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben,

d) die Jugendbeschäftigung ist zu fördern, hingegen ist jegliche entgeltliche Beauftragung von Personen, die schon in Rente sind, zu vermeiden,

e) der übertriebene Einsatz von Werbung und Drucksorten oder von Telekommunikationsmitteln zwecks Wahlwerbung ist zu vermeiden, sofern er öffentlich finanziert ist oder öffentlich finanzierte Flächen und Räume betrifft,

f) Handlungen, die gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, über Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Rasse verstoßen, sind zu vermeiden.

Art. 6
Förderungsarten

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Beiträge:

1) ordentliche Beiträge für Tätigkeiten, in der Folge als ordentliche Beiträge bezeichnet,

2) Projektbeiträge,

3) Investitionsbeiträge,

4) ergänzende Beiträge,

b) Zuweisungen für Tätigkeiten, in der Folge als Zuweisungen bezeichnet.

Art. 7
Ordentliche Beiträge

1. Die ordentlichen Beiträge beziehen sich auf das geplante Tätigkeitsprogramm der antragstellenden Organisation für das Bezugskalenderjahr.

2. Die Gewährung ordentlicher Beiträge hat Vorrang gegenüber der Gewährung von Projektbeiträgen und ergänzenden Beiträgen.

3. Die Begünstigten eines ordentlichen Beitrags dürfen im selben Jahr keine Zuweisungen vom selben Amt erhalten.

Art. 8
Projektbeiträge

1. Die Projektbeiträge beziehen sich auf spezifische Vorhaben, die nicht Bestandteil der ordentlichen Planung der Organisation sind oder bis zu dem für die Vorlage des Antrags auf ordentliche Beiträge festgesetzten Termin noch nicht vorhersehbar waren.

2. Die Gewährung von Projektbeiträgen hängt nicht nur von der Beurteilung des Projektes nach qualitativen Kriterien ab, sondern auch von der Restverfügbarkeit auf den Ausgabenkapiteln der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit.

3. Projektbeiträge können auch auf der Grundlage von Ausschreibungen gewährt werden.

Art. 9
Investitionsbeiträge

1. Investitionsbeiträge können für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für die Durchführung der Sprachförderung gebraucht werden, gewährt werden, aber auch für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung der Einrichtungen von Organisationen mit operativem Sitz in Südtirol.

Art. 10
Ergänzende Beiträge

1. Ergänzende Beiträge können in all jenen Fällen gewährt werden, in denen aus gerechtfertigten Gründen die anderen im Antrag auf einen ordentlichen Beitrag, auf einen Projektbeitrag oder einen Investitionsbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder die Ausgaben höher sind als die im Antrag vorgesehenen.

2. Außerdem können ergänzende Beiträge gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen oder wegen erhöhter Verfügbarkeit im Landeshaushalt, als angebracht und möglich erachtet wird, den Fördersatz zu erhöhen oder die Ausgaben in einem höheren Ausmaß zuzulassen.

3. Ergänzende Beiträge können nur für Programme gewährt werden, die im Antrag auf einen ordentlichen Beitrag, auf einen Projektbeitrag oder einen Investitionsbeitrag bereits angegeben wurden.

Art. 11
Zuweisungen

1. Zuweisungen sind Förderungen für Organisationen, die für das lokale Kulturleben entscheidend sind und über eine Führung verfügen, die ein weitreichendes Vertrauen genießt.

2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die

a) über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied im entsprechenden Berufsverzeichnis eingeschrieben sein muss,

b) im Vorjahr Landesförderungen von mindestens 25.000,00 Euro erhalten haben,

c) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergehender Jahre Folgendes gewährleisten:

1) Korrektheit sowie organisatorische und planerische Stabilität (mehrjährige Planung),

2) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen laut Artikel 3,

3) das Fehlen erheblicher und wiederkehrender Betriebsverluste.

3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli

2015, Nr. 9.

4. Zuweisungen werden nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht sowie der zusätzlichen Unterlagen laut Artikel 20 gewährt. Die Bilanz muss auf der Grundlage der Richtlinien der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer erstellt sein.

5. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.

6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und erhebliche und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten.

7. Begünstigte einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.

Art. 12
Mehrjährige Förderungen

1. Um die Kontinuität von bewährter Planung zu gewährleisten, können Organisationen Zuweisungen oder ordentliche Beiträge für höchstens drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre beantragen. Die Anforderungen sind folgende:

a) die Organisation weist eine mehrjährige, kontinuierliche Planung auf,

b) die durchgeführte Tätigkeit beruht auf einer gründlich durchdachten Planung, die frühzeitig einzureichen ist,

c) diese Planung sieht den Einsatz beträchtlicher finanzieller Mittel vor,

d) die Organisation verfügt über einen Verwaltungssitz im Landesgebiet.

Art. 13
Umfang der Förderungen

1. Ordentliche Beiträge, Investitionsbeiträge und Zuweisungen dürfen nicht mehr als 80 % der zugelassenen Ausgaben betragen. Für die Maßnahmen laut Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) – Titel 1: Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit und von Fremdsprachen – dürfen die Förderungen nicht mehr als 90 % der zugelassenen Ausgaben betragen.

2. Für Zuweisungen wird der zu gewährende Betrag außerdem auf der Grundlage der vorausgehenden Förderung ermittelt.

3. Die gewährte Förderung darf in keinem Fall den im Antrag angegebenen Fehlbetrag überschreiten.

4. Die Förderung kann nicht nur wirtschaftlich quantifiziert werden, sondern auch als Bereitstellung von Dienstleistungen wie zum Beispiel die kostenlose Überlassung von Räumlichkeiten und technischer Ausstattung des Kulturzentrums Trevi.

Art. 14
Finanzielle Mittel

1. Die Antragsteller müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einschreibegebühren,

c) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

d) Beiträge privater Sponsoren,

e) Schenkungen oder Spenden,

f) eventuelle Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten,

g) sonstige Einnahmen.

2. Im Finanzierungsplan, der dem Antrag beigelegt ist, müssen die Beträge der Eigenfinanzierung und die entsprechenden Bezugsquellen angegeben werden.

Art. 15
Antragstellung und Bearbeitung der Anträge

1. Alle Anträge auf Förderung, Vorschusszahlung oder Auszahlung müssen nach dem Muster oder auf dem Formular, das vom zuständigen Landesamt bereitgestellt wird, abgefasst, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Organisation unterzeichnet und innerhalb der in diesen Richtlinien festgelegten Fristen eingereicht werden.

2. Die Anträge können persönlich abgegeben oder mit der Post oder mit zertifizierter E-Mail (PEC) übermittelt werden.

3. Bei Einreichen der Anträge auf dem Postweg gilt das Datum des Versandstempels des Annahmepostamtes.

4. Das zuständige Landesamt kann die Verwendung von zertifizierter E-Mail (PEC) oder die Online-Antragstellung zwingend vorschreiben, in Übereinstimmung mit dem Gesetzbuch der digitalen Verwaltung.

5. Die Verwaltung kann den Antragsteller zu einem Gespräch einladen, falls es beim Programm Unklarheiten gibt.

6. Die Zulassung der Anträge erfolgt bis zur Ausschöpfung der in den entsprechenden Kapiteln des Landeshaushalts verfügbaren Finanzmittel.

Art. 16
Anträge auf ordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung der antragstellenden Organisation mit Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und Angabe der namentlichen Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

b) ausführlicher Bericht über die Verwaltung und Tätigkeiten der Organisation im Vorjahr, mit objektiven Informationen zur Besucherzahl und einer Gesamtbewertung der Ergebnisse,

c) Bericht über die geplanten Tätigkeiten, mit ausführlichen Informationen über: Ziele, Zielpublikum, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Durchführungsort und -zeitraum und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Beiträge muss auch das Programm mehrjährig ausgelegt sein,

d) ausführliche Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Übersicht der Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres,

e) Kurzbericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über die finanzielle Stabilität der Organisation und das Nichtvorhandensein von noch offenen Altschulden, die die Organisation gefährden könnten; geht aus dem Bericht hervor, dass Schulden vorhanden sind, müssen die Antragsteller auch einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zukommen lassen,

f) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die geplante Verwendung allfälliger Verwaltungsüberschüsse,

g) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, in dem im Fall von mehrjährigen Beiträgen auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten Inhalte anzuführen sind.

3. Bei Erstanträgen oder Änderungen müssen auch der Gründungsakt und die Satzung der Organisation vorgelegt werden.

Art. 17
Anträge auf Projektbeiträge

1. Die Anträge auf Projektbeiträge sind noch vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und bis zum 31. März oder 31. Juli jedes Jahres einzureichen.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) detailliertes Programm des Projektes, für das die Förderung beantragt wird, mit Informationen über: Ziele, Zielpublikum, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Durchführungsort und -zeitraum und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,

b) detaillierte Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für die Tätigkeit,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

3. Bei Erstanträgen oder Änderungen müssen zudem folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) Vorstellung der antragstellenden Organisation mit Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und Angabe der namentlichen Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

b) Gründungsakt und Satzung der Organisation.

Art. 18
Anträge auf Investitionsbeiträge

1. Die Anträge auf Investitionsbeiträge müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht über die geplanten Investitionen,

b) detaillierte Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für die Investitionen, für welche um den Beitrag angesucht wird,

c) detaillierte Kostenvoranschläge der Zulieferer. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag bis zu 10.000,00 Euro veranschlagt sind, muss mindestens ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag über 10.000,00 Euro veranschlagt sind, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, außer in entsprechend begründeten Sonderfällen, in denen nur eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen beauftragt werden kann,

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers über

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

e) Zeitplan für die Investitionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung,

f) bei Erstanträgen oder Änderungen:

1) Vorstellung der antragstellenden Organisation mit Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und Angabe der namentlichen Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

2) Gründungsakt und Satzung der Organisation.

3. Den Anträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumen sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein Nutzungsplan für die Räume,

b) ein vorläufiges oder endgültiges Projekt, erstellt von einer freiberuflich tätigen Person, mit Angabe des Arbeitsbeginns und des Arbeitsabschlusses,

c) eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten mit einer Erklärung, wie diese in den folgenden Rechnungsjahren gedeckt werden sollen.

Art. 19
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge müssen vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) ausführlicher Bericht, aus dem die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung bzw. der Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Finanzierungssatzes hervorgeht,

b) neue Kostenaufstellung mit entsprechendem Finanzierungsplan,

c) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 20
Anträge auf Zuweisungen

1. Die Anträge auf Zuweisungen müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres eingereicht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung der antragstellenden Organisation mit Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und Angabe der namentlichen Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

b) ausführlicher Bericht über die Verwaltung und Tätigkeiten der Organisation im Vorjahr, mit objektiven Informationen zur Besucherzahl und einer Gesamtbewertung der Ergebnisse,

c) ausführlicher Bericht über die geplanten Tätigkeiten, mit Informationen über: Ziele, Zielpublikum, Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen, Durchführungsort und -zeitraum und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Zuweisungen muss auch das Programm mehrjährig ausgelegt sein,

d) detaillierte Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für das Jahr oder die Jahre der Zuweisungsbeantragung, mit einer Übersicht der Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres,

e) letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang zur Bilanz, mit einer Unterteilung nach Kostenstellen in Bezug auf die unterschiedlichen Ausgabetitel und -arten. Geht aus dem Dokument hervor, dass Schulden vorhanden sind, müssen die antragstellenden Organisationen auch einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zukommen lassen. Die Jahresabschlussrechnung muss Aufschluss über die angestrebten Ziele im Bereich der Sprachförderung geben, und zwar getrennt von den anderen Tätigkeitsbereichen der Organisation, und Folgendes enthalten:

1) Zahl der durchgeführten Kurse, Konferenzen und Seminare, Zahl der durchgeführten Stunden sprachlicher Bildung und Zahl der an den geförderten Vorhaben Teilnehmenden,

2) Kosten für den Sprachunterricht, der zur Förderung zugelassen ist,

3) auf die Sprachförderung bezogene Betriebskosten der Sitze,

4) Kosten für die Bekanntmachung der Sprachförderungstätigkeit,

f) Name der Person, die in der Organisation für die Buchführung zuständig ist,

g) Protokoll des Rechnungsprüferkollegiums mit Erklärung über die ordnungsgemäße Buchführung der Organisation,

h) mehrjährige Finanzplanung bei Anträgen auf mehrjährige Zuweisungen,

i) Auszüge aus den Sitzungsbeschlüssen oder -protokollen, mit denen die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ die Jahresabschlussrechnung, den Finanzplan und den Tätigkeitsplan genehmigt,

j) Erklärung des/der in das Berufsverzeichnis eingetragenen Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin, dass die Ausgaben ordnungsgemäß getätigt wurden und den Ausgaben, für die die Zuweisung gewährt wurde, sowie dem genehmigten Tätigkeitsprogramm entsprechen (ab dem zweiten Jahr der Gewährung),

k) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers über:

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die geplante Verwendung allfälliger Verwaltungsüberschüsse,

l) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, in dem im Fall von mehrjähriger Zuweisung auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten Inhalte anzuführen sind.

3. Bei Änderungen müssen auch der Gründungsakt und die Satzung der Organisation vorgelegt werden.

Art. 21
Verwendung der Förderungen

1. Die Begünstigten dürfen die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Falls es die Begünstigten als notwendig erachten, die Förderung zu anderen Zwecken als den im ursprünglichen Antrag angegebenen oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Landesamt einen eigenen begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung einreichen.

3. Bei ordentlichen Beiträgen sowie Zuweisungen muss der Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung, bei sonstigem Verfall, innerhalb des Kalenderjahres eingereicht werden, auf das sich die Förderung bezieht. Der Antrag muss in jedem Fall vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit demselben Verfahren genehmigt, das für die Förderungsgewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig.

Art. 22
Zugelassene Ausgaben

1. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und entscheidet, welche Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und welche entsprechenden Ausgaben zur Förderung zugelassen werden, und zwar auf der Grundlage der eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, der verfolgten Ziele sowie der Erwartungen der Allgemeinheit. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die von den antragstellenden Organisationen früher erreichten Ergebnisse und die jeweilige Verfügbarkeit an Mitteln im Landeshaushalt.

2. Die Ausgabenprogramme müssen mit den satzungsmäßigen Zielen der antragstellenden Organisation in Einklang stehen und darauf ausgerichtet sein, die lokale Bildungsnachfrage im Sprachbereich zu decken.

3. Folgende Ausgaben können finanziert werden:

a) TITEL 1: Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit und von Fremdsprachen

1) Deutsch- oder Fremdsprachenkurse mit mindestens 30 Unterrichtseinheiten (zu mindestens 45 Minuten) und 8 Teilnehmenden, die auch die entsprechende Teilnahmegebühr eingezahlt haben.

In besonderen Fällen können für Kurse in peripheren Orten Südtirols oder solche höheren Sprachniveaus Vorhaben mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl finanziert werden. Die Anträge müssen vom Antragsteller begründet und vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.

Jugendliche unter 16 Jahren gelten nur dann als Teilnehmende der Sprachkurse laut diesem Punkt, wenn diese in den schulfreien Sommermonaten stattfinden.

Die Bezahlung der Dozentinnen/Dozenten und die Vergütung der entsprechenden Fahrtkosten sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig. Etwaige Kosten, die eng mit der Kursdurchführung zusammenhängen (wie z.B. die Kosten für Räume, Büro- und Unterrichtsmaterial und Ähnliches), werden im Höchstausmaß von 30 % der Bezahlung der Dozentinnen/Dozenten anerkannt.

2) Veröffentlichungen, Unterrichtsmaterial, audiovisuelle Aufzeichnungen und Aufsätze zum Thema Zweisprachigkeit, falls nicht mit anderen Landesgeldern finanziert,

3) Projekte, Treffen, Tagungen, Seminare, Veranstaltungen. Die Bezahlung der Referenten/Referentinnen und deren Vergütung für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig,

4) Kinofilme, Theateraufführungen und Videoaufzeichnungen, sofern sie für ein größeres Sprachförderungsprojekt zweckmäßig sind,

5) andere vorab vereinbarte Vorhaben, die den Zielen der einschlägigen Gesetze und dieser Richtlinien entsprechen.

b) TITEL 2: Personal und Verwaltung

1) Personal, das nicht bereits gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, gefördert wird:

1.1) Angestellte (Gehälter, Abfertigung und Nebenkosten),

1.2) freie Mitarbeitende (Vergütungen und Nebenkosten),

1.3) Außendienste und Spesenrückerstattungen,

1.4) Aus- und Weiterbildung. Nicht gefördert werden reguläre Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens oder berufsbildende Kurse.

Die Gehälter und Vergütungen des vom Antragsteller eingesetzten Personals dürfen nicht höher sein als die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen.

Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Diese Grundsätze gelten auch für die Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren.

Die Bezahlung der Referenten/Referentinnen und deren Vergütung für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig.

2) Verwaltung: Mieten, Heizung, Strom, Telefon, Reinigung, Postspesen, Wirtschafts- und Steuerberatung, Versicherungen, Steuern und Gebühren, soweit gemäß den geltenden Bestimmungen zulässig, Werbung und Förderung der Einrichtung, Büromaterial, kleine Wartungsarbeiten und andere Verwaltungs- und Betriebskosten.

c) TITEL 3: Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen und andere Investitionen

1) Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen, die für die Durchführung der Sprachförderung nützlich sind,

2) Investitionen für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Einrichtungen für die Sprachförderung gemäß folgenden Prioritätskriterien:

2.1) Fertigstellung von Arbeiten, die in verschiedenen, voneinander unabhängigen Abschnitten durchgeführt werden, oder dringende Arbeiten,

2.2) Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten,

2.3) neue Vorhaben in Gebieten, in denen ähnliche Einrichtungen fehlen, wenn offenkundiger Bedarf für die italienische Sprachgruppe besteht.

Die Maßnahmen zur Gewährung von Beiträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumlichkeiten müssen, zum Zwecke der Finanzplanung, eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten und die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren enthalten, wobei die vom Antragsteller gelieferten Informationen als Grundlage dienen.

Wer um einen Beitrag für Immobilien ansucht, muss gewährleisten, dass die geförderten Räumlichkeiten für eine bestimmte Zeit ausschließlich oder vorwiegend für die Sprachförderungstätigkeit genutzt werden. Dies geschieht unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

Was kleinere Investitionen (Geräte, Möbel usw.) angeht, ist eine Verpflichtung zur Nutzung der finanzierten Güter in einem angemessenen Verhältnis zur gewährten Förderung vorzusehen.

4. Die unter TITEL 2 und 3 genannten Ausgaben werden im Sinne des Landesgesetzes Nr. 18/1988, bzw. des Landesgesetzes Nr. 5/1987, in jeweils geltender Fassung, nur dann gefördert, wenn der Antragsteller vorwiegend im Bereich der Förderung der Zweisprachigkeit oder von Fremdsprachen tätig ist. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller verpflichtet, seine vorwiegende Tätigkeit – berechnet auf der Grundlage der relativen Mehrheit der Gesamtkosten – anzugeben.

Art. 23
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zulässig sind Ausgaben für:

a) Preisgelder,

b) reguläre Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens,

c) Reisen, Ausflüge und andere Tätigkeiten von überwiegendem Freizeitcharakter, wenn diese nicht direkt mit der Organisation spezifischer bereits geförderter Projekte zusammenhängen,

d) Studienaufenthalte im Ausland,

e) Aus- und Fortbildungstätigkeiten im schulischen Bereich,

f) Repräsentation, auch für Mitglieder oder Angestellte des Antragstellers,

g) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften oder an Mitglieder gewählter Organe (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren,

h) liturgische Veranstaltungen,

i) Veranstaltungen, die ausdrücklich Wohltätigkeitszwecken oder vorwiegend der Tourismusförderung dienen,

j) Sportveranstaltungen,

k) Kurse und Vortragsreihen über Themen, die Wirtschaftszwecken dienen oder von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,

l) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse,

m) Verzugszinsen oder Strafen,

n) Betriebsverluste vorangegangener Jahre,

o) Abschreibungen,

p) von der Organisation für abzugsfähig erklärte Mehrwertsteuerbeträge,

q) Spenden und sonstige Solidaritätsbeiträge,

r) jegliche andere nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgabe.

Art. 24
Qualitätskriterien für die Bewertung der Tätigkeiten

1. Bei der Gewährung von Förderungen wird die Fähigkeit der Antragsteller berücksichtigt, Sprachförderungsvorhaben auszuarbeiten, die den Akzent auf die Bildung und Persönlichkeitsentwicklung setzen; die Vorhaben sollten sich als Gesamtheit von aufeinander abgestimmten Tätigkeiten verstehen, die auf speziell für die Verbesserung der Sprachkompetenz entwickelten didaktischen Methoden basieren, und mehr Kontakt- und Austauschmöglichkeiten für Personen aller Sprachgruppen schaffen.

2. Insbesondere wird die Nachhaltigkeit der Vorhaben zur Sprachförderung anhand folgender kulturpolitischer Prioritätskriterien bewertet:

a) Kohärenz und Innovation des Projekts in Bezug auf die Nachfrage und das mögliche Vorhandensein einer langfristigen Strategie,

b) Größe und Qualifikation der Zielgruppe,

c) territoriale Bedeutung,

d) angemessenes Maß an Kommunikation,

e) Aussicht auf Kontinuität und Entwicklung des Projekts (Replizierbarkeit, Erweiterung und Qualität der Zusammenarbeit),

f) Abdeckung von Tätigkeitsbereichen, in denen besondere Mängel festgestellt wurden, oder Durchführung an peripheren Orten Südtirols, wo besondere Bedürfnisse der italienischen Sprachgruppe vorliegen,

g) Berücksichtigung der von der Allgemeinheit geäußerten Bedürfnisse auch bei der Planung. Die Organisatoren und Organisatorinnen müssen Überlagerungen mit anderen ähnlichen Vorhaben soweit wie möglich vermeiden; anzugeben sind die Ziele, das entsprechende Zielpublikum, die Qualifikation der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten/Referentinnen und der Durchführungsort und -zeitraum,

h) Erprobung neuer und effektiver Lehr- oder Bildungsmethoden auf dem Gebiet der Sprachen.

3. Zudem wird Folgendes positiv gewertet:

a) die Mitfinanzierung des Vorhabens durch andere öffentliche Körperschaften, Stiftungen, Betriebe oder Privatpersonen,

b) die Suche nach neuem Zielpublikum durch gezielte Aktionen oder strategische mittel- bis langfristige Kampagnen,

c) die Steigerung der Beschäftigung von Jugendlichen und/oder qualifizierten Personen,

d) die Zusammenarbeit mit im Bereich der Sprachförderung qualifizierten Institutionen oder anderen Einrichtungen oder Vereinen auf Landesebene sowie die Synergien zwischen dem Netzwerk der Vereine in Bozen und auf dem Landesgebiet,

e) die Fähigkeit, das Angebot zu lancieren und ortsübergreifend in Südtirol zu verbreiten,

f) der Lebenslauf der Person, die didaktisch verantwortlich ist oder die Tätigkeiten koordiniert.

4. Bevorzugt werden Tätigkeiten, die mit anderen Organisationen im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens angeboten werden. Mit Vorbehalt bewertet werden Förderungsanträge von Organisationen, die aus einer Abspaltung von anderen Organisationen hervorgegangen sind; dies trifft zumindest für den ersten Zeitraum ihrer Tätigkeit zu.

5. Wer die Vorhaben organisiert, fördert durch spezifische Maßnahmen die Beteiligung von Personen mit Behinderung und gewährleistet diesen den Zugang zu den Orten, an welchen die Vorhaben stattfinden, unter Beachtung des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung.

6. Die in diesem Artikel enthaltenen Qualitätskriterien können im Falle von Ausschreibungen für die Gewährung von Projektbeiträgen genauer definiert werden.

Art. 25
Vorschüsse

1. Im Fall von Beiträgen kann die Auszahlung folgender Vorschüsse beantragt werden:

a) ein Vorschuss in der Höhe von maximal 80 % des für das Bezugsjahr gewährten Betrages der jeweiligen Förderungsart. Um diesen Vorschuss wird bereits im Förderungsantrag angesucht,

b) ein Vorschuss, dessen Höhe maximal 80 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Beiträge betragen darf, die im Jahr vor jenem, auf das sich der Vorschussantrag bezieht, gewährt wurden. Ein solcher Vorschuss wird in Erwartung der Gewährung des für das Bezugsjahr zustehenden Beitrages ausschließlich zur Deckung der Kosten für Miete, Verwaltung und Betrieb der Einrichtung sowie für Personalausgaben ausgezahlt. Der Vorschussantrag muss bis 10. November des Jahres vor dem Beitragsbezugsjahr eingereicht werden.

2. Wird der Beitrag nicht gewährt, muss der ausgezahlte Vorschuss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Art. 26
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags nach den für die Abrechnung der betreffenden Förderung vorgesehenen Modalitäten innerhalb folgender Fristen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und jedenfalls bis spätestens 30. September des Jahres, das auf jenes der Vorschussauszahlung folgt.

2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

3. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.

4. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurde, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Art. 27
Fristen für die Abrechnung der Beiträge

1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder des Jahres das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.

2. Im Falle von Beiträgen für Tätigkeiten oder Investitionen, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die getätigte Ausgabe bis spätestens 30. September des Jahres abrechnen, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Rechnungslegung ungenutzt und durch Verschulden des Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann auf Antrag des Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

Art. 28
Abrechnung der ordentlichen Beiträge und der Projektbeiträge

1. Für die Abrechnung der ordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) den Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben laut Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden (wie z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten usw.), bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu versehen ist,

3) die Begünstigten können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) Jahresabschlussrechnung oder ordentlicher Rechnungsbericht, im Einzelnen:

1) für Organisationen, die Förderungen in Höhe von über 50.000,00 Euro erhalten: die Jahresabschlussrechnung des Vorjahres, erstellt gemäß den Vorgaben der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer,

2) für Organisationen, die Beiträge bis zu 50.000,00 Euro erhalten, genügt der ordentliche Rechnungsbericht des Vorjahres.

Falls das Dokument Schulden aufweist, muss der Antragsteller einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und diesen dem zuständigen Landesamt übermitteln.

Die in diesem Buchstaben angeführten Unterlagen werden auch angefordert, um die Wirtschaftlichkeit und Transparenz des geförderten Rechtssubjekts sowie die soziale Auswirkung der ausgezahlten Förderung zu ermessen.

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei welchen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch den Beitrag geförderten Programme. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe f) enthalten,

e) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht, den Rechnungsbericht oder die Jahresabschlussrechnung für das Bezugsjahr des ordentlichen Beitrags genehmigt,

f) die Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 32, unter Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

2. Für die Abrechnung der Projektbeiträge müssen die Begünstigten Folgendes vorlegen:

a) die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und f),

b) einen Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, aus dem die Ergebnisse des Sprachprojektes hervorgehen.

Art. 29
Abrechnung der Beiträge für Investitionen

1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) der Auszahlungsantrag,

b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,

c) die Ausgabenbelege (z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten) bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, wobei jeder Beleg gebührend quittiert und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers versehen sein muss,

d) ein Auszug aus dem Inventar des Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und der für die Verwahrung zuständigen Person,

e) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über

1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.

Art. 30
Auszahlung

1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die von den Begünstigten für die Umsetzung der Tätigkeits- und Investitionsprogramme bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.

2. Falls jedoch die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung vorgesehenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.

3. In der Regel führt die Verringerung der Förderungssumme für zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass die Höhe der zukünftigen Fördermittel nicht über dem zuletzt ausgezahlten Betrag liegen kann.

4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das zuständige Landesamt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind, und vergleicht sie mit der Kostenaufstellung, die dem Antrag beigelegt ist; dies, um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 dürfen die verschiedenen Ausgabenposten gemäß Absatz 6 dieses Artikels bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der finanzierten Dienstleistungen oder Werke geführt hat.

6. Ein Ausgleich zwischen den Ausgabenposten innerhalb der einzelnen Ausgabetitel laut Artikel 22 ist in der Regel bis höchstens 25 % ihres Betrags zulässig.

7. Im Zuge der Auszahlung kann das zuständige Landesamt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.

8. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des Begünstigten (im Falle von Papierbelegen) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.

Art. 31
Ausgabenbelege

1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellern hinterlegten Ausgabenbelege

a) müssen gesetzeskonform sein,

b) müssen auf den Namen des Förderungsbegünstigten ausgestellt sein,

c) müssen zum Nachweis der Zahlung quittiert sein; Zahlungen ab 1.000,00 Euro dürfen nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des Begünstigten aufscheinen; die Kontoauszüge sind auf Anfrage dem zuständigen Landesamt auszuhändigen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Begünstigten der Landesförderung lauten muss,

d) müssen auf die zur Gewährung der Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,

e) müssen bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr der Förderung eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für bestehende Anschlüsse oder bei Veranstaltungen, die auch Teile des folgenden Jahres betreffen oder im Dezember stattfinden, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden. Aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,

f) können bei Bauinvestitionen und bei Projekten auch Verpflichtungen betreffen, die nach dem Jahr der Förderungsgewährung eingegangen werden, sofern sie unter die geplanten und zur Förderung zugelassenen Vorhaben fallen.

Art. 32
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Organisationen können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Organisationen laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25 % der zugelassenen Ausgaben angerechnet.

3. Die begünstigte Organisation kann oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.

4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 33
Pflichten des Beitragsempfängers

1. Abgesehen von den anderen in diesen Richtlinien angeführten Pflichten muss der Begünstigte unverzüglich jede Änderung der vorgeschriebenen Voraussetzungen oder der angegebenen Daten mitteilen, die nach Einreichung des Förderungs- oder des Auszahlungsantrages eingetreten ist.

Art. 34
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder von einer Kommission, die aus dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Italienische Kultur und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Falls das zuständige Amt es als notwendig erachtet und auf jeden Fall immer dann, wenn die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Landesamt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch verwaltungsexterner, durchführen, nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Landesamt.

5. Kontrolliert wird Folgendes:

a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,

b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,

c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Landesamt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,

e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,

f) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchhaltung sowie die den Zwecken der Organisation entsprechende Leitungsstruktur,

g) die Korrektheit und Transparenz der Jahresabschlussrechnung bzw. des Rechnungsberichts,

h) das korrekte Ausfüllen der Anwesenheitslisten durch die Dozenten/Dozentinnen bei Weiterbildungsveranstaltungen wie Kursen, Seminaren, Konferenzen und Unterrichtseinheiten,

i) eventuell weitere Bereiche.

Art. 35
Publizität und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien finanzierten Vorhaben entsprechend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung des Landes im richtigen Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen zu unterstreichen.

2. Die verschiedenen geförderten Veröffentlichungen (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen – Abteilung Italienische Kultur.“ Zudem müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Amtes, allfällige weitere grafische Elemente aufscheinen.

3. Die Begünstigten übermitteln dem zuständigen Landesamt noch vor ihrer Verbreitung die Tätigkeitsprogramme und das Werbematerial.

4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.

5. Die operativen Sitze müssen über angemessene Hinweisschilder verfügen, die von der Straße aus gut sichtbar sind. An einem gut sichtbaren Ort muss eine Tafel mit der folgenden Aufschrift angebracht werden, wenn die Einrichtung mit Landesgeldern gefördert wurde: „Diese Einrichtung wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen – Abteilung Italienische Kultur.“

6. Um die Sprachförderung zu dokumentieren, muss der Begünstigte, der im Rahmen der genehmigten Vorhaben kleinere Publikationen erstellen und drucken möchte, auch in Form audiovisueller Aufzeichnungen, zudem folgende Vorschriften beachten:

a) das Copyright muss beim Begünstigten verbleiben oder kann, in speziellen und begründeten Fällen, mit einem Verlag geteilt werden, der an der Bearbeitung und eventuell an der Verteilung des Werkes mitwirkt,

b) das fertige Werk muss angemessen beworben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, auch indem das Land es auf institutionellem Wege an die öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken Südtirols verteilt.

7. Das Land kann alle für die Bürgerschaft nützlichen Informationen im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen zur Sprachförderung auch online veröffentlichen, Programmberichte und Sozialbilanz inbegriffen.

Art. 36
Zeitweilige Zweckgemeinschaften

1. Zur Förderung zugelassen sind auch in zeitweiligen Zweckgemeinschaften (ZZG) zusammengeschlossene Antragssteller, sofern die Mitglieder bei der Gründung der ZZG dem federführenden Mitglied einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht gemäß Artikel 1704 des Zivilgesetzbuches erteilt haben.

2. Die Mitglieder der ZZG müssen die Voraussetzungen laut dem Landesgesetz Nr. 18/1988 oder Nr. 5/1987, in der jeweils geltenden Fassung, haben und im Fall von Projektbeiträgen für Organisationen, die gemäß ihrer Satzung kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten durchführen, die Voraussetzungen laut dem Landesgesetz Nr. 9/2015 oder Nr. 13/1983, in der jeweils geltenden Fassung, und müssen die in den genannten Gesetzen vorgesehenen Ziele verfolgen. Sie dürfen nicht Dritte mit der Durchführung des Vorhabens beauftragen.

3. Bei der Erbringung der ihm zustehenden Leistung handelt jedes Mitglied in administrativer, zivilrechtlicher, steuerrechtlicher, wirtschaftlicher und führungstechnischer Hinsicht völlig unabhängig und haftet für die einwandfreie Ausführung der zugewiesenen Aufgaben. Dies vorausgeschickt, ist das federführende Mitglied, als einziger Empfänger der zugewiesenen Förderungen, gegenüber der Landesverwaltung und Dritten für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens verantwortlich und unterhält operativ die administrativen und finanziellen Beziehungen mit der Landesverwaltung. Das federführende Mitglied ist außerdem gegenüber der Landesverwaltung für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, die bei den Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 34 dieser Richtlinien festgestellt werden sollten, und zwar auch, wenn die ZZG in der Zwischenzeit aufgelöst wurde.

4. Den Mitgliedern der ZZG ist es verboten, anderen Mitgliedern Rechnungen auszustellen.

5. Die ZZG hat naturgemäß eine begrenzte Gültigkeit und löst sich automatisch ohne Formalitäten oder Auflagen auf,

a) wenn das Vorhaben vollständig durchgeführt wurde, mit der Auszahlung der Förderung nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Landesverwaltung,

b) wenn das Verhältnis aus einem von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Grund erlischt.

Art. 37
Schirmherrschaft

1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Vorhaben jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Organisators formal gewährt.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bewirkt nicht automatisch finanzielle Vorteile oder Förderungen für die entsprechenden Veranstaltungen.

Art. 38
Verweisungsnorm

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landesgesetze Nr. 18/1988, Nr. 5/1987 sowie Nr. 17/1993, jeweils in geltender Fassung.

Anhang 1

(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2)

1. Folgende Informationen und Erklärungen müssen in der Liste der Ausgabenbelege zur Abrechnung der Beiträge enthalten sein:

a) Begünstigter,

b) Art der Leistung,

c) Zeitraum der durchgeführten Tätigkeit,

d) Nummer und Datum des Beleges und der Zahlungsquittung,

e) Betrag,

f) allfällige Anteile an Steuern, Vorsorge- oder Versicherungsbeiträgen,

g) allfälliges Datum der Einzahlung der Steuereinbehalte mittels Vordruck F24,

h) Angabe der Ausgabenbelege, welche auch schon anderen Landesämtern, örtlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen vorgelegt wurden, die Förderungen für die gleichen Ausgabenposten gewähren.

2. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des begünstigten Rechtssubjekts erklärt ausdrücklich, dass die Buchhaltungsunterlagen, aufgelistet unter Nr. ___, von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von deren Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad, vom Ehepartner/von der Ehepartnerin bzw. von der mit diesen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Person oder von vergüteten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ausgestellt wurden. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt zudem, dass diese Ausgaben von der Geschäftsführung bewusst und ausdrücklich genehmigt worden sind.

3. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Übereinstimmung der Buchhaltungsunterlagen mit der zugelassenen Ausgabe folgendermaßen kontrolliert wurde:

  persönlich

  mit der bezahlten Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

  mit der ehrenamtlichen Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

  mit der Hilfe eines Rechnungsprüferkollegiums.

4. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Buchhaltung der Organisation von folgender Person geführt wird:

  von Herrn/Frau …

  von der Kanzlei …

5. Ich (Vor- und Zuname) ……..…………………….., gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin von ………………………………………., erkläre auf eigene Verantwortung, die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen einer falschen Erklärung zu kennen und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Genannte Folgen gehen aus Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hervor, die nachstehend zitiert sind und deren Kenntnis ich durch meine Unterschrift bestätige.

Art. 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Beiträgen

1. Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen.

2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine Beiträgen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von Beiträgen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden.

3. (aufgehoben)

4. Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten wirtschaftlichen Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.

4/bis. Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.

5. (aufgehoben)

Art. 5 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 17/1993

(in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.

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