1. Der Ethik-Kodex enthält ethische Verhaltensregeln, die rechtlich nicht bindend sind und die Begünstigten auf einige soziale Zielsetzungen und gemeinsame Werte hinweisen. Für die Begünstigten der Förderungen gelten, soweit ihren Bereich betreffend, folgende ethische Empfehlungen:
a) die Ausgaben für Repräsentationszwecke und Außendienste sind soweit möglich einzudämmen und jene für Werbung sind in einem vernünftigen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeiten und zum effektiven Bedarf an Kursteilnehmenden zu tätigen,
b) Konflikte zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl sind zu vermeiden,
c) außer bei zeitweiligem Bedarf ist die Anstellung oder die entgeltliche Beauftragung von Personen zu vermeiden, die mit Führungskräften oder Mitgliedern von Führungsgremien bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen verheiratet sind oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben,
d) die Jugendbeschäftigung ist zu fördern, hingegen ist jegliche entgeltliche Beauftragung von Personen, die schon in Rente sind, zu vermeiden,
e) der übertriebene Einsatz von Werbung und Drucksorten oder von Telekommunikationsmitteln zwecks Wahlwerbung ist zu vermeiden, sofern er öffentlich finanziert ist oder öffentlich finanzierte Flächen und Räume betrifft,
f) Handlungen, die gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, über Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Rasse verstoßen, sind zu vermeiden.