1. Die Förderungen werden nur antragstellenden Organisationen gewährt, die korrekt, effizient, effektiv, sparsam, öffentlichkeitswirksam und mit buchhalterischer Transparenz wirtschaften und die über eine ihrem erklärten Zweck und dem Angebotsniveau entsprechende Leitungsstruktur verfügen.
2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem junge Fachkräfte stärker berücksichtigen und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.
3. Alle die Tätigkeit betreffenden Daten und Dokumente, wie beispielsweise die Anwesenheitslisten und die Namen der Veranstaltungsteilnehmenden und des Lehr- und Verwaltungspersonals, müssen dem zuständigen Amt jederzeit zugänglich sein.
4. Für Begünstige von Zuweisungen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) muss die Geschäftsgebarung den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen entsprechen, besonders den Publizitäts-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten betreffend Daten und Dokumente zu
a) Organisation (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der Zusammensetzung der Organe, deren Vergütungen und der Curricula der Führungsgremien,
b) Verwaltungstätigkeit und erbrachte Dienstleistungen (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der erteilten Aufträge und der abgeschlossenen Verträge, der Bilanz und der Planungsberichte, der Abschlussberichte sowie der Sozialbilanz).
5. Die genannten Daten müssen für das zuständige Landesamt in jedem Fall immer zugänglich sein.