1. Nicht zulässig sind Ausgaben für:
a) Preisgelder,
b) reguläre Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens,
c) Reisen, Ausflüge und andere Tätigkeiten von überwiegendem Freizeitcharakter, wenn diese nicht direkt mit der Organisation spezifischer bereits geförderter Projekte zusammenhängen,
d) Studienaufenthalte im Ausland,
e) Aus- und Fortbildungstätigkeiten im schulischen Bereich,
f) Repräsentation, auch für Mitglieder oder Angestellte des Antragstellers,
g) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften oder an Mitglieder gewählter Organe (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren,
h) liturgische Veranstaltungen,
i) Veranstaltungen, die ausdrücklich Wohltätigkeitszwecken oder vorwiegend der Tourismusförderung dienen,
j) Sportveranstaltungen,
k) Kurse und Vortragsreihen über Themen, die Wirtschaftszwecken dienen oder von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,
l) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse,
m) Verzugszinsen oder Strafen,
n) Betriebsverluste vorangegangener Jahre,
o) Abschreibungen,
p) von der Organisation für abzugsfähig erklärte Mehrwertsteuerbeträge,
q) Spenden und sonstige Solidaritätsbeiträge,
r) jegliche andere nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgabe.