1. Die Schülerinnen und Schüler der Oberschule werden in Abweichung von den Bestimmungen laut Artikel 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. Juli 2011, Nr. 1020, in die nächste Klasse versetzt.
2. Im Protokoll der Schlussbewertung werden für jede Schülerin und für jeden Schüler die allfälligen negativen Bewertungen in einem oder mehreren Fächern angeführt. Die Ziffernnoten werden im Bewertungsbogen angeführt. Für die Zuerkennung des Schulguthabens bleiben die Bestimmungen laut Artikel 15 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. April 2017, Nr. 62, aufrecht. Bei einem Durchschnitt von weniger als sechs Zehntel wird sowohl für das dritte als auch das vierte Jahr ein Schulguthaben von sechs Punkten zuerkannt. Gemäß Anlage A des genannten gesetzesvertretenden Dekrets besteht in der Schlussbewertung über das Schuljahr 2020/2021 die Möglichkeit, das Aufholen der Lernrückstände im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, in das auf das Schuljahr 2019/2020 bezogene Schulguthaben zu integrieren. Diese Möglichkeit besteht in gleicher Weise auch für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 einen Notendurchschnitt von nicht weniger als sechs erreicht haben. Das Lehrerkollegium legt dafür die Kriterien fest.