1. Die Schülerinnen und Schüler der Unterstufe werden in Abweichung von den Bestimmungen gemäß Artikel 6 und 7 des Beschlusses der Landesregierung vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168, in die nächste Klasse versetzt.
2. Die Schülerinnen und Schüler werden auch dann in die nächste Klasse versetzt, wenn sie in einem oder mehreren Fächern Bewertungen von weniger als sechs Zehntel erhalten haben; diese Noten werden im Protokoll der Schlussbewertung und im Bewertungsdokument festgehalten.
3. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168, können die Bewertungssitzungen auch nach Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes stattfinden.