1. Die Praktika müssen eine Dauer von mindestens zwei Monaten haben. Ausgenommen davon sind Praktika bei saisonal tätigen Einrichtungen, für die eine Mindestdauer von einem Monat gilt. Die Praktikumsdauer hängt von der Schwere der Benachteiligung der Praktikantin oder des Praktikanten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ab (Artikel 2 der EG-Verordnung vom 5. Dezember 2002, Nr. 2204, in geltender Fassung, Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) der Anlage B des Staat-Regionen-autonome Provinzen-Abkommens vom 25. Mai 2017, Nr. 86).
2. Im Fall von Personen, die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind, beträgt die Praktikumshöchstdauer 6 Monate.
3. Im Fall von Personen, die einer der Zielgruppen laut Artikel 2 Buchstabe b) bis l) angehören, beträgt die Höchstdauer der Praktika 12 Monate, auch dann, wenn sie arbeitslos sind.
4. Im Fall von Personen, die einer der Zielgruppen laut Artikel 2 Buchstabe m) bis n) angehören, beträgt die Höchstdauer der Praktika 24 Monate, auch dann, wenn sie arbeitslos sind.
5. Die Praktika werden bei Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall oder anderen Ereignissen, die mehr als 30 Kalendertage andauern, unterbrochen, nachdem der Praktikant oder die Praktikantin beim Tutor bzw. bei der Tutorin des Betriebs und beim für die Supervision des Praktikums zuständigen Personal der Abteilung Arbeit zeitnah einen begründeten Antrag gestellt hat.