1. Der Antrag auf Auszahlung des Beitrags muss dem Arbeitsservice nach Abschluss der auf das Praktikum folgenden Einstellung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, in jedem Fall jedoch, bei sonstigem Verfall, innerhalb der zwei darauffolgenden Monate, übermittelt werden. Er muss folgendes enthalten:
a) Daten der Praktikantin bzw. des Praktikanten,
b) Bestätigung über die effektive Praktikumsdauer im Betrieb und über den Gesamtbetrag, der in Form des Taschengeldes gezahlt wurde,
c) ausgefüllter und unterschriebener Bewertungsbogen,
d) Kopien der Lohnstreifen bzw. sonstiger Dokumente, welche die effektive Zahlung des gesamten vereinbarten Taschengeldes während des Praktikums belegen,
e) Erklärung der Praktikantin bzw. des Praktikanten über den Erhalt des Taschengeldes,
f) Ersatzerklärung über den anrechenbaren oder nicht anrechenbaren Vorsteuereinbehalt der aufnehmenden Einrichtung,
g) Erklärung darüber, dass für dasselbe Praktikum kein weiterer Beitragsantrag vorgelegt wurde,
2. Der Arbeitsservice überprüft die Unterlagen und zahlt den Beitrag im Verhältnis zu den effektiv überwiesenen Beträgen aus, sobald er festgestellt hat, dass dem Praktikanten bzw. der Praktikantin das vereinbarte Taschengeld überwiesen wurde, dass die effektive Praktikumsdauer der Mindestdauer laut Artikel 3 entspricht, dass der Praktikant bzw. die Praktikantin im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.
3. Der Beitrag wird nur dann ausgezahlt, wenn er mindestens 50 € beträgt. Der Beitrag darf den Betrag, der aufgrund des im Antrag angegebenen Bruttolohns gewährt und zweckgebunden wurde, nicht überschreiten. Enthält der auszuzahlende Betrag Kommastellen, wird ab 0,5 Euro auf den nächsten vollen Euro aufgerundet und bis 0,49 Euro auf den nächsten Euro abgerundet.
4. Für alles, was die vorliegenden Richtlinien nicht ausdrücklich regeln, gelten die einschlägigen Bestimmungen auf EU-, Staats- und Landesebene.