1. Die Praktika werden von den Arbeitsvermittlungszentren der Abteilung Arbeit für Personen angeboten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und einer der unten angeführten Zielgruppen angehören:
a) Personen, die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind;
b) Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen oder bewegt haben oder aus Arbeitsgründen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begründen;
c) Personen, die einer ethnischen Minderheit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union angehören und ihre Sprachkenntnisse verbessern oder ihre Berufsbildung oder Arbeitserfahrung erweitern müssen, um eine dauerhafte Beschäftigung zu finden;
d) Personen, die arbeiten wollen oder eine frühere Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen wollen, nachdem sie mindestens zwei Jahre lang nicht gearbeitet und weder Aus- noch Weiterbildungskurse besucht haben, insbesondere jene, die wegen Unvereinbarkeit mit dem Familienleben auf eine Arbeitstätigkeit verzichtet haben;
e) Erwachsene, die mit einem zu Lasten lebenden Kind oder mit mehreren zu Lasten lebenden Kindern allein leben;
f) Beschäftigungslose ohne Oberschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung;
g) Beschäftigungslose, die das 50. Lebensjahr überschritten haben;
h) Personen, die im Sinne der gesamtstaatlichen Gesetzgebung suchtkrank sind oder waren (zum Beispiel Alkohol- oder Drogenabhängige);
i) in Strafanstalten inhaftierte und eingewiesene Personen, Verurteilte und eingewiesene Personen, die laut Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juli 1975, Nr. 354, in geltender Fassung, zu haftersetzenden Maßnahmen und zur Arbeit außerhalb der Anstalt zugelassen werden und die, seit ihnen die Freiheitsstrafe oder eine andere Strafe auferlegt wurde, keine ordnungsgemäß entlohnte erste Beschäftigung hatten;
j) Minderjährige im arbeitsfähigen Alter, die in schwierigen Familienverhältnissen leben;
k) Personen mit Flüchtlingsstatus, Asylsuchende und Personen mit internationale Schutzstatus;
l) Opfer von Menschenhandel im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2014, Nr. 24, in geltender Fassung;
m) folgende Personen, die eine Invaliditätsbescheinigung der zuständigen Ärztekommission nachweisen können:
1) Arbeitsinvaliden mit bescheinigter Invalidität von mindestens 34%;
2) Zivilinvaliden mit bescheinigter Invalidität von mindestens 46%;
n) Personen, in deren Fall die zuständige öffentliche Körperschaft eine schwere psychische oder mentale Beeinträchtigung festgestellt hat und auf die folgendes zutrifft:
1) sie waren, auch im Zuge gerichtlicher Maßnahmen, in psychiatrische Anstalten eingewiesen;
2) sie befinden sich in psychiatrischer Behandlung.