1. Die aufnehmenden Einrichtungen können je nach Anzahl der bei ihnen mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag Beschäftigten auch Praktika für mehrere Praktikantinnen/Praktikanten gleichzeitig abschließen, wobei folgende Höchstzahlen gelten:
a) 0 bis 5 Beschäftigte: 1 Praktikantin bzw. Praktikant;
b) 6 bis 20 Beschäftigte: 2 Praktikantinnen bzw. Praktikanten;
c) 21 oder mehr Beschäftigte: Praktikantinnen und Praktikanten im Ausmaß von maximal 10% der unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei auf die nächste Personaleinheit aufgerundet wird.
2. Die befristeten Verträge zählen zur Bemessungsgrundlage für die Anzahl der zu gewährenden Praktika, wenn der Vertrag über das befristete Arbeitsverhältnis vor dem Praktikum beginnt und nach Ende des Praktikums abläuft.
3. Zur Berechnung der Anzahl der Praktika werden curriculare und extracurriculare Praktika, Sommerpraktika und Praktika für auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personen getrennt berücksichtigt und dürfen somit nicht kumuliert werden.
4. Wird das Praktikum in Zusammenarbeit mit einem anderen Dienst (Gesundheitsdienste und Ärztekommission, Sert, Hands, Rehabilitationsdienste, Psychologische und neurologische Dienste, Zentrum für psychische Gesundheit) aktiviert, finden die oben angeführten Höchstgrenzen keine Anwendung. In diesen Fällen wird die Tutorfunktion der Abteilung Arbeit von einer Person übernommen, die beim zuweisenden Dienst tätig ist; diese verfasst ein Eingliederungsprojekt sowie, am Ende des Praktikums, einen Bericht über die Projektzielerreichung.