(1) Volksabstimmungen sind unzulässig in Bezug auf die Steuer- und Haushaltsgesetze, die Regelungen der finanziellen Zuwendungen an das Personal und die Organe des Landes sowie auf jene Sachbereiche und Normen, die den Schutz der Rechte der Sprachgruppen, und sozialer Minderheiten garantieren. 6)
(2) Die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe des Südtiroler Landtages kann in begründeter Form die Feststellung treffen, dass der zu Volksabstimmungen vorgelegte Vorschlag oder die einfache Veranlassung die Gleichheit und den Schutz der Rechte der Sprachgruppen oder einen ethnisch-kulturell sensiblen Bereich betrifft („Sprachgruppensensibilität“).
(3) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen („Richterkommission“) gemäß Artikel 6 entscheidet, ob diese Feststellung zulässig ist und begründet die Entscheidung. Ist die Zulässigkeit gegeben, dann ist für die Gültigkeit des Ergebnisses zusätzlich zur einfachen Mehrheit der Abstimmenden auch die Mehrheit in jenen Gemeinden notwendig, in denen die Sprachgruppe, die die „Sprachgruppensensibilität“ erhoben hatte, die Bevölkerungsmehrheit bildet.