(1) Innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Legislaturperiode wird die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen (Richterkommission) eingesetzt, welche über die Zulässigkeit von Volksabstimmungen entscheidet, die beanstandeten Stimmen nochmals überprüft und das Ergebnis bekanntmacht. Die Kommission besteht aus: 8)
- einer Richterin/einem Richter des Landesgerichtes Bozen,
- einer Richterin/einem Richter der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen,
- einer Richterin/einem Richter des Regionalen Verwaltungsgerichtes - Autonome Sektion für die Provinz Bozen.
(2) Die Mitglieder der Richterkommission werden durch Auslosung bestimmt, indem von der Direktorin/vom Direktor der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes je ein effektives Mitglied und ein Ersatzmitglied aus drei Dreiervorschlägen an Namen ausgelost werden, welche von der Präsidentin/vom Präsidenten der jeweiligen Gerichtsbehörde laut Absatz 1 unterbreitet werden. Die Kommission bleibt für die Dauer einer Legislaturperiode im Amt. 9)
(3) Die Aufgaben der schriftführenden Person der Richterkommission werden von der Direktorin oder vom Direktor der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes oder einer von ihr/ihm beauftragten Person wahrgenommen. 10)
(4) Die Richterkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, welche/r die Sitzungen einberuft und leitet, sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Sie/er entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
(5) Den Mitgliedern der Richterkommission stehen jene Vergütungen zu, die laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für Kommissionen von externer Relevanz vorgesehen sind.