(1) Der Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung besteht aus einem in italienischer und/oder deutscher Sprache abgefassten Gesetzesvorschlag, gegliedert in Artikel, und einem Begleitbericht, der Zweck und Inhalt erläutert; sofern neue oder höhere Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, ist der Finanzierungsbedarf und der Weg zur Kostendeckung anzugeben.
(2) Der Antrag muss von wenigstens drei Personen, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. 4)
(3)5)