(1) Landesgesetze, die nicht mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind, können einer bestätigenden Volksabstimmung unterzogen werden. Der Antrag auf eine Volksabstimmung muss innerhalb 10 Tagen ab Verabschiedung im Landtag beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. Über die Hinterlegung ist eine entsprechende Niederschrift zu erstellen. Der Antrag muss den Titel des Landesgesetzes und das Datum seiner Verabschiedung durch den Landtag tragen. 22)
(2) Wird der Antrag auf Volksabstimmung von Wählerinnen und Wählern gestellt, so ist dieser von mindestens 300 Promotorinnen und Promotoren einzubringen. Im Antrag müssen Vorname, Name und Wohnsitz der einzelnen Promotorinnen und Promotoren sowie die Person angegeben werden, welcher die Verfahrensmitteilungen zugesandt werden sollen. Mit dem Antrag sind die Bescheinigungen über die Eintragung der Promotorinnen und Promotoren in den Wählerlisten einer Südtiroler Gemeinde vorzulegen.
(3) Das Präsidium des Landtages überprüft innerhalb von 2 Arbeitstagen die Gültigkeit der 300 Unterschriften. Falls diese gültig sind, wird der Antrag unverzüglich an die Richterkommission weitergeleitet, welche den Antrag innerhalb von weiteren 10 Tagen zu prüfen hat. Falls der Antrag gültig ist, wird dies unverzüglich der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann mitgeteilt, die/der das Dekret zur Aussetzung des Landesgesetzes unterzeichnet.
(4) Nachdem das Dekret der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns veröffentlicht ist, folgt die restliche Abwicklung gemäß den Bestimmungen laut Artikel 6 bis 10.