(1) Alle Instrumente der direkten Demokratie laut Artikel 2 Absätze 2 bis 4 können von 13.000 Unterschriften von Wählerinnen und Wählern, die in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, veranlasst werden. Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt auf einem vidimierten Blatt, das die Erklärung enthält, dass ihr/ihm der zur Volksabstimmung vorgelegte Vorschlag vorgelegt wurde; neben der Unterschrift werden der Vorname, Name, Geburtsort und -datum und die Gemeinde, in deren Wählerlisten sie/er eingetragen ist, angegeben. Die Unterschriftensammlung muss innerhalb von sechs Monaten, ab Erhalt der Mitteilung über die Zulässigkeit der Volksabstimmung erfolgen. 12)
(2) Die Unterschrift der Wählerin/des Wählers wird beglaubigt:
- von der Notarin/vom Notar, von der Friedensrichterin/vom Friedensrichter, von den Angestellten der Kanzleien des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts, von den Sekretärinnen/Sekretären der Staatsanwaltschaft;
- von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann, von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten, von den Landesrätinnen/Landesräten, von den Landtagsabgeordneten, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann kundtun;
- von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister, von der Präsidentin/vom Präsidenten und Vizepräsidentin/en des Stadtviertelrates, von den Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, von der Präsidentin/vom Präsidenten des Gemeinderates, von den Gemeinderätinnen und -räten, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister kundtun, und von der Gemeindesekretärin/vom Gemeindesekretär; die Zuständigkeit zur Beglaubigung durch die obgenannten Personen ist auf jene Gemeinde beschränkt, in der diese ihre jeweilige Funktion ausüben; 13)
- von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft des Bezirks, zu welchem die Gemeinde gehört, in deren Wählerlisten die Wählerin/der Wähler eingetragen ist;
- von den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister und von der Präsidentin/vom Präsidenten der Bezirksgemeinschaft beauftragten Beamtinnen und Beamten.
(3) Die Beglaubigung kann auch alle auf dem Blatt aufscheinenden Unterschriften bei Angabe der Anzahl der auf dem Blatt gesammelten Unterschriften umfassen.
(4) Die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften sind verpflichtet, bei einer dem Umfang des Parteienverkehrs angemessenen Zahl an Ämtern, Dienststellen und Schaltern, die mit Beamtinnen und Beamten besetzt sind, die Unterschriftenbögen aufliegen zu lassen. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister oder von der Präsidentin/vom Präsidenten der Bezirksgemeinschaft vorab mit der Beglaubigung der Unterschriften beauftragt. 14)
(5) Ist die Mindestanzahl an erforderlichen Unterschriften erreicht worden, hinterlegen die Antragstellenden die entsprechenden Blätter bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes. 15)