(1) Die Richterkommission überprüft innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Erhalt der Unterschriften: 16)
- die Ordnungsmäßigkeit der gesammelten Unterschriften, zu denen auch jene der Antragstellenden gezählt werden;
- ob das Gesetz oder die einzelnen Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Volksabstimmung bezieht, in der Zwischenzeit aufgehoben oder abgeändert worden sind.
(2) Falls die nötige Anzahl an gültigen Unterschriften nicht erreicht worden ist oder das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen in der Zwischenzeit aufgehoben oder grundlegend abgeändert wurden, erklärt die Richterkommission die Volksabstimmung für nicht durchführbar.
(3) Falls das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen in der Zwischenzeit teilweise aufgehoben oder nicht grundlegend abgeändert wurden, sind jene Bestimmungen, die in Kraft geblieben sind oder nur unwesentliche Änderungen erfahren haben, der Volksabstimmung zu unterziehen. Zu dem Zwecke ändert die Richterkommission im Einvernehmen mit den Promotorinnen und Promotoren die Fragestellung oder formuliert diese neu.
(4) Für das bestätigende Referendum gelten die Modalitäten gemäß Artikel 12.
(5) Nach Ende der Prüfung leitet die Richterkommission den Akt an das Präsidium des Landtages oder an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann weiter.
(6) Das Büro für politische Bildung und Beteiligung laut Artikel 25 ist bei der Erstellung der Fragestellung behilflich und bietet Rechtsberatung im Vorfeld an, wobei es sich des Amtes für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages bedient. 17)