2. Die Gewährung von begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds erfolgt mit Dekret des Bereichsdirektors/der Bereichsdirektorin, nach vorheriger Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichts einer vertragsgebundenen Bank oder Leasinggesellschaft.
3. Die Auszahlungsanträge für die Anträge, eingereicht im Sinne des Artikels 21, Absatz 1/bis müssen, zusammen mit den Ausgabenbelegen, ausschließlich online über den E-Government-Service eingereicht werden.
4. Die Rechnungen können in detaillierter oder zusammenfassender Form erstellt werden. Die zusammenfassenden Rechnungen sind durch eine Aufstellung zu ergänzen, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zum Gesamtbetrag geführt haben; diese Aufstellung muss von der Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, unterzeichnet werden.
5. Zwecks Begutachtung der Anträge kann der Funktionsbereich Tourismus technische Gutachten und Schätzungen einholen.
6. Die förderungsfähige Ausgabe ist für Vorhaben laut II. Kapitel auf 500,00 Euro und für Initiativen laut III. Kapitel dieses Abschnitts auf 100,00 Euro abzurunden.
7. Nicht förderungsfähig sind Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sowie Investitionen, die mittels Finanzoperationen wie Quoten-Abtretungen getätigt werden.
7/bis. Die Auszahlung der Verlustbeiträge wird nach Durchführung der Investition oder Initiative auf der Grundlage der Abrechnung verfügt. Die Ausgaben müssen bis zum Ende des Jahres abgerechnet werden, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt.
7/ter. Ist die Frist laut Absatz 7/bis abgelaufen und hat der Begünstigte aus eigenem Verschulden keine Abrechnung vorgelegt, so wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann vor Ablauf der genannten Frist eine Verlängerung von maximal einem weiteren Jahr beantragt werden; nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Förderung automatisch widerrufen.
8. Bei begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds kann die Auszahlung auch in mehreren Raten erfolgen und zwar nach erfolgter Überprüfung durch das Kreditinstitut, dass die betreffende Investition ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Kreditinstitut muss den Funktionsbereich Tourismus über die erfolgte Überprüfung der in den vorigen Absätzen genannten Unterlagen rechtzeitig in Kenntnis setzen.
9. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalls oder eines Rechtsgeschäfts übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über – vorausgesetzt, dass diese die Anforderungen an die Person gemäß diesen Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.