1. Vorbehaltlich der in diesen Anwendungsrichtlinien eventuell enthaltenen Sonderbestimmungen, haben jene Unternehmen Anspruch auf Förderungen, die bei der Handelskammer als Einzelunternehmen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften eingetragen sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Provinz Bozen haben sowie Unternehmen, die die Führung des Unternehmens anderen Rechtssubjekten überlassen haben (ausgeschlossen sind Betriebskantinen – Kodex Ateco 2007: 56.29.1 – 56.29.10).
2. Förderungsanträge können auch natürliche Personen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften und Kooperationen einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung, ist die erfolgte Gründung und Eintragung des Unternehmens in der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die zu fördernde Investition/Initiative bezieht.
3. Es können auch Konsortien, Kooperationen sowie nach geltendem Recht gegründete Zusammenschlüsse zwischen mindestens zwei Unternehmen Förderungen erhalten.
4. An Großunternehmen können nur De-minimis-Beihilfen (EU Verordnung Nr. 2831/2023) (7) gewährt werden. Andere Beihilfen können gegebenenfalls nur nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.
5. Nicht zu den Förderungen laut vorliegenden Richtlinien zugelassen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (6).
6. Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, des Rates vom 22. März 1999, eintreiben muss, nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein Sperrkonto deponiert haben.
7. Gemischte Tätigkeiten: Ausgaben für Investitionen, die Tätigkeiten eines anderen Wirtschaftssektors im Sinne dieser Richtlinien betreffen, können von jenem Amt mit gefördert werden, welches für die Förderung der vorwiegenden Investition oder Initiative zuständig ist, vorausgesetzt, dass die Ausgaben unter die förderungsfähigen Investitionen des einschlägigen Sektors fallen.
8. Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten und Gesellschaften:
a) nicht zur Förderung zugelassen sind die Übertragungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind;
b) werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Eheleute und Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil zugelassen werden, der den Gesellschaftsquoten jener Gesellschafter entspricht, die nicht zur verkaufenden Gesellschaft gehören bzw. nicht mit den Gesellschaftern der verkaufenden Gesellschaft verheiratet oder verwandt sind. Die obgenannten Übertragungen sind auch dann nicht zugelassen, wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.